76, Z. 36 f.], «Wenn Herr C.________ nicht gewesen wäre, dann würde ich wohl nicht mehr hier sitzen.» [pag. 80, Z. 41 f.]) über die Intensität der Gewalteinwirkung durch E.________, insbesondere mit gezielten Schlägen gegen den Kopf der Beschuldigten, kaum vereinbar. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte erwähnte, zuvor noch eine Schlägerei mit einer anderen Person gehabt zu haben (vgl. pag. 83, Z. 136 f.), erscheint deutlich plausibler, dass die geringfügigen Verletzungen im Rahmen des dynamischen Geschehens entstanden sind, wie es die Zeugen E.________ und G.___