Gemäss dem Arztbericht zeigten sich bei der Beschuldigten namentlich am Kopf, wo ein Hämatom festgestellt wurde, keine Hinweise auf Frakturen oder Blutungen (pag. 57 f.). Das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM hält fest, dass die Beschuldigte zwar frische Verletzungen am Gesicht, der Oberlippe, am rechten Oberarm und am rechten Handgelenk aufwies, die auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind und zeitlich mit dem vorliegenden Ereignis entstanden sein könnten (pag. 54). Diese oberflächlichen Verletzungen sind mit den stark aggravierend wirkenden Angaben von C.________ («Er schlug ihren Kopf gegen den Boden.»