Vor dem Hintergrund der starken Gewöhnung erscheint dies ohne weiteres mit dem von ihr erwähnten Heroinkonsum vereinbar. In den verschiedenen Einvernahmen konnte sie sich denn auch durchaus noch an die Geschehnisse erinnern. Entsprechend präsentierte sie sich – genauso wie C.________ (pag. 48) – in der noch am selben Tag durch einen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern durchgeführten Untersuchung in mässigem Allgemeinzustand, aber bei klarem Bewusstsein und mit erhaltener Orientierung (pag. 54). Gemäss dem Arztbericht zeigten sich bei der Beschuldigten namentlich am Kopf, wo ein Hämatom festgestellt wurde, keine Hinweise auf Frakturen oder Blutungen (pag.