Zur Ermittlung des umstrittenen Tatgeschehens sind vorliegend vor allem die Aussagen und weniger die objektiven Beweismittel von Bedeutung. Die medizinischen Berichte lassen aber Rückschlüsse über den Zustand der Beschuldigten im Tatzeitpunkt einerseits und die Intensität der körperlichen Einwirkung durch E.________ andererseits zu: Die Beschuldigte gab an, am Abend vor dem Vorfall letztmals zwischen 22:00 und 24:00 Uhr (pag. 77, Z. 89 ff.) bzw. ca. um 1:00 Uhr (pag. 83, Z. 133) Heroin konsumiert zu haben (vgl. pag. 1404, Z. 22 f.). Direkt nach dem Vorfall (7:06 Uhr) wur-