9. Würdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergebeben (pag. 1472 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird ebenfalls verwiesen. 9.2 Zur Ermittlung des umstrittenen Tatgeschehens sind vorliegend vor allem die Aussagen und weniger die objektiven Beweismittel von Bedeutung.