einvernommen. - Schliesslich befragte die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2015 (pag. 68 ff.) mit G.________ den Polizisten als Zeugen, der am Tattag auf das Geschehen aufmerksam geworden war und zu dessen Ende Beobachtungen machte und eingriff. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieser vier Akteure je in chronologischer Reihenfolge korrekt und anschaulich zusammengefasst (pag. 1466 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.