- Die polizeiliche Einvernahme mit der Beschuldigten fand ebenfalls noch am Vormittag des Vorfalles statt (pag. 75 ff., 11:45 Uhr, die ebenfalls im Rubrum des Protokolls genannte, von der Vorinstanz irrtümlicherweise als Einvernahmebeginn aufgefasste [vgl. pag. 1469, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung] Zeit von 6:05 Uhr bezieht sich auf die mutmassliche Tatzeit). Die Beschuldigte wurde sodann am 12. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft (pag. 79 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1401 ff.) einvernommen.