Gewalt anwenden oder Drohungen aussprechen könnte, um die Beute in Sicherheit zu bringen. Schliesslich ist auch von Bedeutung, wie und mit welcher Intensität E.________ auf die Beschuldigte einwirkte und in welchem Zustand sie sich während des Vorfalls befand. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel, insbesondere bestehend aus den polizeilichen Rapporten und ärztlichen Berichten bzw. Gutachten,