dabei erneut Pfefferspray einsetzte und welche Drohungen er dabei aussprach. Umstritten ist weiter, ob C.________ das behändigte Geld erst kurz vor der Anhaltung E.________ vor die Füsse warf, ob C.________ und die Beschuldigte also auch beim zweiten Mal mit der Beute fliehen wollten. Zu klären sind ferner die Absicht, mit denen C.________ und die Beschuldigte damals unterwegs waren und das Wissen der Beschuldigten, insbesondere ob sie zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass C.________ Gewalt anwenden oder Drohungen aussprechen könnte, um die Beute in Sicherheit zu bringen.