Dass C.________ schon in diesem Moment tatsächlich ein Messer auf sich trug oder sein Gegenüber mit einem solchen bedrohte, findet in der Anklageschrift keine Stütze. Als unbestritten erstellt gelten kann damit nur, dass C.________ E.________, als dieser in der zweiten Phase die Beschuldigte festhielt, drohte, ein Messer dabei zu haben (vgl. pag. 86, Z. 69). Die an sich unbestrittene Übergabe des Taschenmessers durch die Beschuldigte an C.________ erfolgte entsprechend der Chronologie in der Anklageschrift erst danach (vgl. Aussagen Beschuldigte: pag. 76, Z. 60; pag. 81, Z. 79 ff.; pag. 1401, Z 36 f.; pag. 1403, Z. 31 ff.; Aussagen C.________: pag.