Weiter unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten zur Tatzeit ein Paar waren, und dass die beiden in der fraglichen Nacht (zumindest untereinander) Streit hatten. Beide Beschuldigte sind und waren drogenabhängig, konsumierten damals regelmässig Drogen und hatten am fraglichen Abend auch solche konsumiert. Nach dem Streit waren beide in den frühen Morgenstunden zusammen draussen unterwegs, als sie auf das Taxi von E.________ trafen.