1462 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch wenn der Sachverhalt und ihre Schuld durch die beiden Beschuldigten grundsätzlich bestritten werden, so blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass beide beschuldigten Personen in den Vorfall vom 01.11.2014, ca. 06:00 Uhr, im Raum Kirchbergerstrasse involviert waren (vgl. dazu pag. 26 ff. und pag. 1392 ff.). E.________ arbeitete als Taxifahrer und ging an diesem Morgen seinem Zweitjob als Zeitungsverträger nach. Er stellte dafür sein Taxi am Strassenrand der Kirchbergerstrasse ab und ging Zeitungen in Briefkästen einwerfen.