__ weggegangen. Die Beschuldigte habe C.________ auf dessen Aufforderung hin ihr Taschenmesser ausgehändigt, welches er dann während der Anhaltung mit geöffneter Klinge fallen gelassen habe, nachdem er kurz vor der Anhaltung das behändigte Geld E.________ vor die Füsse geworfen habe. Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 1462 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):