B Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Somit hat die Kammer über den Schuldspruch wegen Raubs (räuberischen Diebstahls), begangen am 1. November 2014 in Bern zum Nachteil von E.________ sowie über die ausgesprochene Sanktion neu zu entscheiden. Ebenfalls neu zu befinden sein wird über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf das erstinstanzliche Urteil aber nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung