Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum 26. Januar 2015 (Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. B Ziff. II.2 und II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. B Ziff.