4 de es zufolge Rückzugs seiner Berufung rechtskräftig. Das ihn betreffende Verfahren SK 18 390 wurde mit separatem Beschluss abgeschrieben (vgl. pag. 1666 ff.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben).