1. zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 10'200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft; 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sie das Honorar der amtlichen Verteidigerin zu bestimmen (Art. 135 StPO).