1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 26.01.2015 in Bern (Konsum von Heroin und diesem Konsum dienenden Widerhandlungen); 2. der Schuldsprüche 2.1 der Sachbeschädigung gemäss Ziff. B.II.2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv, 2.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. B.II.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 3. der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der bei ihr beschlagnahmten Gegenstände.