3 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. III Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gemäss Kostennote festzusetzen Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin F.________ folgende Anträge (pag. 1655 und 1664 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 11. April 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich