B I (Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) B II Ziff. 2 und 3 (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) II Frau A.________ [sei] schuldig zu sprechen des Diebstahls, begangen am 1.11.2014 in Bern z.N. von E.________ und zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag sei auf die Geldstrafe anzurechnen.