vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 1653). Während des Parteivortrages der Generalstaatsanwaltschaft traf die Beschuldigte dann doch noch ein und erklärte sich damit einverstanden, dass mit der Verhandlung fortgefahren wird (vgl. pag. 1655). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte in der Berufungsverhandlung vom 2. April 2019 namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1653 und 1662): I Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11.4.2018 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: