3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 18. März 2019; pag. 1621) über die Beschuldigte eingeholt. Der über sie in Auftrag gegebene Leumundsbericht konnte nicht erstellt werden, da die Kontaktaufnahmeversuche der Polizei erfolglos blieben (vgl. pag. 1613 f.). Nachdem die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 2. April 2019 auch nach einer mitgeteilten Verspätung nicht erschien, wurde sie in Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs von Rechtsanwältin B.________ vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag.