Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 erklärte die Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Raubs sowie auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion (pag. 1567 f.). Sie beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des Raubs, stattdessen einen Schuldspruch wegen Diebstahls sowie eine tiefere Geldstrafe. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten bestehe (pag. 1575 f.).