ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Raubs (räuberischer Diebstahl), gemeinsam mit C.________ 2. der Sachbeschädigung, begangen am 24.03.2015 in Ostermundigen, z.N. von D.________ (Schadensbetrag: CHF 372.00), 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen am 26.01.2015 in Bern (Aufbewahren und Befördern von einem Brieflein Kokain à 0.8 g inkl. Verpackungsmaterial und einem Softball Kokain à 2.3 g inkl. Verpackungsmaterial),