Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 391 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. April 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Raub Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11. April 2018 (PEN 17 689/681) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. April 2018 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Dreierbesetzung, nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf die Beschuldig- te/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Folgendes erkannt (pag. 1450 ff., Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 26.01.2015 in Bern (Konsum von Heroin und diesem Konsum dienende Widerhandlungen), wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Raubs (räuberischer Diebstahl), gemeinsam mit C.________ 2. der Sachbeschädigung, begangen am 24.03.2015 in Ostermundigen, z.N. von D.________ (Schadensbetrag: CHF 372.00), 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen am 26.01.2015 in Bern (Aufbewahren und Befördern von einem Brieflein Kokain à 0.8 g inkl. Verpackungsmaterial und einem Softball Kokain à 2.3 g inkl. Verpackungsmaterial), und in Anwendung der Art. 30, aArt. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 418, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 10‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘700.00 und Aus- lagen von CHF 1‘164.70, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘864.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Zusammensetzung der Verfahrenskosten, reduzierte Verfahrenskosten] III. [Entschädigung der amtlichen Verteidigerin] 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, am 12. April 2018 Berufung an (pag. 1553). Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde ihr am 21. September 2018 (pag. 1563) die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 1456 ff.) zugestellt (pag. 1555 f.). Mit Eingabe vom 9. Ok- tober 2018 erklärte die Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Raubs sowie auf die von der Vorinstanz ausgespro- chene Sanktion (pag. 1567 f.). Sie beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des Raubs, stattdessen einen Schuldspruch wegen Diebstahls sowie eine tiefere Geldstrafe. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten bestehe (pag. 1575 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 18. März 2019; pag. 1621) über die Beschul- digte eingeholt. Der über sie in Auftrag gegebene Leumundsbericht konnte nicht erstellt werden, da die Kontaktaufnahmeversuche der Polizei erfolglos blieben (vgl. pag. 1613 f.). Nachdem die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 2. April 2019 auch nach einer mitgeteilten Verspätung nicht erschien, wurde sie in Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs von Rechtsanwältin B.________ vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 1653). Während des Parteivortrages der Generalstaatsanwaltschaft traf die Beschuldigte dann doch noch ein und erklärte sich damit einverstanden, dass mit der Verhandlung fortgefahren wird (vgl. pag. 1655). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte in der Berufungsverhandlung vom 2. April 2019 namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1653 und 1662): I Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11.4.2018 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: B I (Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) B II Ziff. 2 und 3 (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) II Frau A.________ [sei] schuldig zu sprechen des Diebstahls, begangen am 1.11.2014 in Bern z.N. von E.________ und zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00 zu ver- urteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag sei auf die Geldstrafe anzurechnen. 3 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. III Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gemäss Kostennote festzusetzen Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin F.________ folgende An- träge (pag. 1655 und 1664 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 11. April 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, be- gangen in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 26.01.2015 in Bern (Konsum von Heroin und diesem Konsum dienenden Widerhandlungen); 2. der Schuldsprüche 2.1 der Sachbeschädigung gemäss Ziff. B.II.2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv, 2.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. B.II.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 3. der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der bei ihr beschlagnahmten Gegenstände. II. A.________ sei schuldig zu erklären des Raubs (räuberischer Diebstahl), gemeinsam mit C.________ begangen am 01.11.2014 in Bern, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: mindestens CHF 180.00). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 30, aArt. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 10'200.00, un- ter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft; 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemes- sene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sie das Honorar der amtlichen Verteidigerin zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Soweit das erstinstanzliche Urteil C.________, Mitbeschuldigter im erstinstanzli- chen Verfahren, betrifft (Bst. A und C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wur- 4 de es zufolge Rückzugs seiner Berufung rechtskräftig. Das ihn betreffende Verfah- ren SK 18 390 wurde mit separatem Beschluss abgeschrieben (vgl. pag. 1666 ff.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben). Un- angefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum 26. Januar 2015 (Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Sachbeschädi- gung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. B Ziff. II.2 und II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Festsetzung der Ent- schädigungen für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. B Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Somit hat die Kammer über den Schuldspruch wegen Raubs (räuberischen Dieb- stahls), begangen am 1. November 2014 in Bern zum Nachteil von E.________ sowie über die ausgesprochene Sanktion neu zu entscheiden. Ebenfalls neu zu be- finden sein wird über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf das erstinstanzliche Urteil aber nicht zum Nachteil der Be- schuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf des Raubs (räuberischer Diebstahl), eventualiter Diebstahls In der Anklageschrift vom 31. August 2017 wird der Beschuldigten unter anderem Raub, begangen am 1. November 2014 in Bern zum Nachteil von E.________ vor- geworfen (pag. 1288 f.), indem sie gemeinsam mit ihrem (damaligen) Freund C.________ an der Kirchbergerstrasse ins un- verschlossen abgestellte Taxi von E.________ einstieg, sie beifahrerseitig, C.________ auf der Fah- rerseite, um im Fahrzeug nach Geld und Wertsachen zu suchen. In der Mittelkonsole fanden sie Bar- geld im Betrag von ca. CHF 270.00, das C.________ an sich nahm. E.________, der das Fahrzeug kurzzeitig verlassen hatte um Zeitungen zu vertragen, sah bei seiner Rückkehr C.________ und A.________ im Fahrzeug sitzen. Er öffnete die Fahrertüre und fragte, was sie in seinem Auto zu su- chen hätten, erhielt aber keine Antwort. Als er C.________ beim Kragen packte, sprühte dieser ihm Pfefferspray ins Gesicht und verliess das Fahrzeug fluchtartig. Den Pfefferspray will C.________ un- mittelbar vor dem Einsatz von A.________ erhalten haben. A.________ stieg beifahrerseitig ebenfalls aus und rannte weg, wurde aber von E.________ eingeholt und an der Jacke gepackt. C.________ kam daraufhin zurück und verlangte von E.________, dass er A.________ loslasse, sonst mache er ihn kaputt, er habe ein Messer dabei. Als E.________ der Aufforderung keine Folge leistete, sprühte C.________ erneut Pfefferspray gegen ihn und sagte, er werde ihn töten. E.________ stiess A.________ dann von sich, und C.________ ging rückwärts weg. E.________ folgte ihnen wieder. Auf entsprechende Aufforderung von C.________ übergab A.________ ihm ihr Taschenmesser. Kur- ze Zeit später stiess ein Polizist, der durch die Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden war, zur Personengruppe und hielt C.________ an. Dabei sah er, wie C.________ mit den Worten 5 „hie nimm dis Gäud“ E.________ kurz vor der Anhaltung Geld vor die Füsse warf und während der Anhaltung ein rotes Victorinox Taschenmesser mit geöffneter Klinge fallen liess. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um den Eventualvorwurf des Diebstahls, sollte das Nötigungsele- ment als nicht gegeben erachtet werden (vgl. pag. 1390 und 1428). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt lässt sich zeitlich grob in drei Phasen unterteilen: Zunächst der Diebstahl aus dem Taxi mit anschliessendem Pfeffersprayeinsatz ge- gen den hinzugekommenen E.________ und die dadurch ermöglichte erste Flucht. Die zweite Phase, in der C.________ zu E.________ – der die Beschuldigte einge- holt und gepackt haben soll – zurückgekehrt, diesen mehrfach bedroht und erneut mit Pfefferspray besprüht habe, worauf E.________ die Beschuldigte von sich ge- stossen habe. In einer dritten Phase sei C.________ rückwärts vom ihnen folgen- den E.________ weggegangen. Die Beschuldigte habe C.________ auf dessen Aufforderung hin ihr Taschenmesser ausgehändigt, welches er dann während der Anhaltung mit geöffneter Klinge fallen gelassen habe, nachdem er kurz vor der An- haltung das behändigte Geld E.________ vor die Füsse geworfen habe. Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 1462 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch wenn der Sachverhalt und ihre Schuld durch die beiden Beschuldigten grundsätzlich bestritten werden, so blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass beide beschuldigten Personen in den Vorfall vom 01.11.2014, ca. 06:00 Uhr, im Raum Kirchbergerstrasse involviert waren (vgl. dazu pag. 26 ff. und pag. 1392 ff.). E.________ arbeitete als Taxifahrer und ging an diesem Morgen seinem Zweitjob als Zeitungsverträger nach. Er stellte dafür sein Taxi am Strassenrand der Kirchbergerstras- se ab und ging Zeitungen in Briefkästen einwerfen. Er entfernte sich dafür nicht weit vom Taxi, bei welchem er zwar die Türen schloss, jedoch nicht abschloss. Weiter unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten zur Tatzeit ein Paar waren, und dass die bei- den in der fraglichen Nacht (zumindest untereinander) Streit hatten. Beide Beschuldigte sind und wa- ren drogenabhängig, konsumierten damals regelmässig Drogen und hatten am fraglichen Abend auch solche konsumiert. Nach dem Streit waren beide in den frühen Morgenstunden zusammen draussen unterwegs, als sie auf das Taxi von E.________ trafen. Mindestens C.________ stieg daraufhin in das unverschlossene Fahrzeug ein, um sich eventueller Wertsachen zu behändigen, was auch gemäss den eigenen Aussagen von C.________ kein Einzel- fall war. C.________ setzte sich also in das unverschlossene Fahrzeug von E.________ und behän- digte Geld aus der Mittelkonsole. Als E.________ kurz darauf zurückkam, öffnete dieser die Türe des Taxis und es kam sofort zum Streit unter den Anwesenden. Dabei ist unbestritten, dass C.________ umgehend Pfefferspray gegen E.________ einsetzte. C.________ und A.________ verliessen den Ort fluchtartig, wobei C.________ das im Taxi behändigte Geld mit sich führte. Die beiden trennten sich zwischenzeitlich, E.________ verfolgte sie und holte A.________ ein. Es kam in der Folge zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen C.________ und E.________. Dabei ist unbestritten, dass C.________ den E.________ dabei mit einem Sackmesser bedroht hat. Dieses Sackmesser übergab A.________ zuvor ihrem Freund auf dessen Aufforderung hin. C.________ öffnete danach das Sackmesser und sagte zum Taxichauffeur, dass er ein Messer habe. 6 G.________, dessen Freundin in der Nähe des Tatorts wohnt, wurde auf das Geschehen aufmerk- sam, kam zum Geschehen hinzu und packte C.________. Dabei fiel das Messer zu Boden. Derweil hielt E.________ A.________ an. Vor Ort lag Geld, welches C.________ im Taxi an sich genommen hatte, auf dem Boden; beigebracht konnten schliesslich CHF 180.00 werden. Sowohl ein aufgeklapp- tes Sackmesser wie auch ein Pfefferspray lagen nach dem Eintreffen der Polizei in unmittelbarer Nähe von C.________ am Boden. A.________ hatte zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei mit Atemproblemen zu kämpfen und musste, nachdem ihr Asthmaspray gegeben worden war, ins Spital eingeliefert werden. Mit der nachfolgenden Präzisierung schliesst sich die Kammer diesen Ausführun- gen an. In Bezug auf die Drohung mit dem (Taschen-)Messer durch C.________ und die angeblich zuvor erfolgte Übergabe desselben durch die Beschuldigte ist Folgendes zu ergänzen. Gemäss der Chronologie in der Anklageschrift habe C.________, noch bevor die Beschuldigte ihm – in der dritten Phase – das Ta- schenmesser übergeben haben soll, E.________ – in der zweiten Phase – unter anderem damit gedroht, ihn kaputt zu machen und ein Messer dabei zu haben. Dass C.________ schon in diesem Moment tatsächlich ein Messer auf sich trug oder sein Gegenüber mit einem solchen bedrohte, findet in der Anklageschrift keine Stütze. Als unbestritten erstellt gelten kann damit nur, dass C.________ E.________, als dieser in der zweiten Phase die Beschuldigte festhielt, drohte, ein Messer dabei zu haben (vgl. pag. 86, Z. 69). Die an sich unbestrittene Übergabe des Taschenmessers durch die Beschuldigte an C.________ erfolgte entsprechend der Chronologie in der Anklageschrift erst danach (vgl. Aussagen Beschuldigte: pag. 76, Z. 60; pag. 81, Z. 79 ff.; pag. 1401, Z 36 f.; pag. 1403, Z. 31 ff.; Aussagen C.________: pag. 86, Z. 62). Umstritten ist demgegenüber, ob sich der Sachverhalt auch darüber hinaus wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat: In Bezug auf die erste Phase ist dabei zu klären, ob auch die Beschuldigte mit ins Taxi eingestiegen ist, wie viel Geld C.________ an sich nahm, ob die Beschuldigte ihm den Pfefferspray aushän- digte und weshalb der Pfefferspray eingesetzt wurde. Weiter ist zu beleuchten, warum es danach zu einer erneuten Konfrontation zwischen C.________ und E.________ kam und wie diese ablief, insbesondere ob C.________ dabei erneut Pfefferspray einsetzte und welche Drohungen er dabei aussprach. Umstritten ist weiter, ob C.________ das behändigte Geld erst kurz vor der Anhaltung E.________ vor die Füsse warf, ob C.________ und die Beschuldigte also auch beim zweiten Mal mit der Beute fliehen wollten. Zu klären sind ferner die Absicht, mit denen C.________ und die Beschuldigte damals unterwegs waren und das Wissen der Beschuldigten, insbesondere ob sie zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass C.________ Gewalt anwenden oder Drohungen aussprechen könnte, um die Beute in Sicherheit zu bringen. Schliesslich ist auch von Bedeutung, wie und mit welcher Intensität E.________ auf die Beschuldigte einwirkte und in wel- chem Zustand sie sich während des Vorfalls befand. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel, insbesondere beste- hend aus den polizeilichen Rapporten und ärztlichen Berichten bzw. Gutachten, 7 aufgeführt und inhaltlich zutreffend umschrieben (pag. 1464 ff., S. 9 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Weiter liegen die Aussagen zum Tatgeschehen der vier direkt in den Vorfall invol- vierten Personen vor: - Der Geschädigte E.________ wurde am 1. November 2014 kurz nach dem Vorfall von der Polizei (pag. 59 ff., 8:32 Uhr), am 12. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft (pag. 63 ff., als Privatkläger) und von der Vorinstanz als Zeuge (pag. 1392 ff.) zur Sache befragt. - C.________ machte ebenfalls tatzeitnah Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 85 ff., 1. November 2014 um 8:54 Uhr) und wurde in der Folge dreimal von der Staatsanwaltschaft (am 1. April 2015 [pag. 89 ff.], am 25. Juni 2015 [pag. 91 ff.] und am 4. Mai 2017 [pag. 99 ff.]) sowie von der Vorinstanz (pag. 1410 ff.) dazu befragt. - Die polizeiliche Einvernahme mit der Beschuldigten fand ebenfalls noch am Vormittag des Vorfalles statt (pag. 75 ff., 11:45 Uhr, die ebenfalls im Rubrum des Protokolls genannte, von der Vorinstanz irrtümlicherweise als Einvernah- mebeginn aufgefasste [vgl. pag. 1469, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung] Zeit von 6:05 Uhr bezieht sich auf die mutmassliche Tatzeit). Die Beschuldigte wurde sodann am 12. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft (pag. 79 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1401 ff.) ein- vernommen. - Schliesslich befragte die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2015 (pag. 68 ff.) mit G.________ den Polizisten als Zeugen, der am Tattag auf das Geschehen aufmerksam geworden war und zu dessen Ende Beobachtungen machte und eingriff. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieser vier Akteure je in chronologischer Reihen- folge korrekt und anschaulich zusammengefasst (pag. 1466 ff., S. 11 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. 9. Würdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergebeben (pag. 1472 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird eben- falls verwiesen. 9.2 Zur Ermittlung des umstrittenen Tatgeschehens sind vorliegend vor allem die Aus- sagen und weniger die objektiven Beweismittel von Bedeutung. Die medizinischen Berichte lassen aber Rückschlüsse über den Zustand der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt einerseits und die Intensität der körperlichen Einwirkung durch E.________ andererseits zu: Die Beschuldigte gab an, am Abend vor dem Vorfall letztmals zwischen 22:00 und 24:00 Uhr (pag. 77, Z. 89 ff.) bzw. ca. um 1:00 Uhr (pag. 83, Z. 133) Heroin kon- sumiert zu haben (vgl. pag. 1404, Z. 22 f.). Direkt nach dem Vorfall (7:06 Uhr) wur- 8 de sie im Notfallzentrum des Inselspitals untersucht, wobei sie sich als wach und orientiert in leicht eingeschränktem Allgemeinzustand präsentierte, sodass sie nach kurzer Überwachung in relativ gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden konnte (pag. 57 f.). Ihr Zustand kann damit auch eine gute Stunde zuvor zwar nicht ganz als normal bezeichnet werden, aber umgekehrt nicht derart stark einge- schränkt gewesen sein, dass sie z.B. kaum mehr gewusst hätte, was sie tat. Vor dem Hintergrund der starken Gewöhnung erscheint dies ohne weiteres mit dem von ihr erwähnten Heroinkonsum vereinbar. In den verschiedenen Einvernahmen konnte sie sich denn auch durchaus noch an die Geschehnisse erinnern. Entspre- chend präsentierte sie sich – genauso wie C.________ (pag. 48) – in der noch am selben Tag durch einen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern durchgeführten Untersuchung in mässigem Allgemeinzustand, aber bei kla- rem Bewusstsein und mit erhaltener Orientierung (pag. 54). Gemäss dem Arztbericht zeigten sich bei der Beschuldigten namentlich am Kopf, wo ein Hämatom festgestellt wurde, keine Hinweise auf Frakturen oder Blutungen (pag. 57 f.). Das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM hält fest, dass die Beschuldigte zwar frische Verletzungen am Gesicht, der Oberlippe, am rechten Oberarm und am rechten Handgelenk aufwies, die auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind und zeitlich mit dem vorliegenden Ereignis entstanden sein könnten (pag. 54). Diese oberflächlichen Verletzungen sind mit den stark aggravierend wirkenden Angaben von C.________ («Er schlug ihren Kopf gegen den Boden.» [pag. 86, Z. 48], «Es muss ein Messer gewesen sein, weil Frau A.________ eine Schnittwunde hatte.» [pag. 94, Z. 109 f.], «Er schlug dann Frau A.________ bewusstlos. Sie wurde dann im Spital ins künstliche Koma versetzt.» [pag. 94, Z. 112 f.], «Er hat sie fast totgeschlagen. […] Sie war auch noch im Koma.» [pag. 1412, Z. 3 f.], «fast ein versuchter Totschlag» [pag. 1412, Z. 34]) und der Beschuldigten («Er schlug auf mich ein. Er schlug mir ins Gesicht und gegen den Körper.» [pag. 76, Z. 36 f.], «Wenn Herr C.________ nicht gewesen wäre, dann würde ich wohl nicht mehr hier sitzen.» [pag. 80, Z. 41 f.]) über die Intensität der Gewalteinwirkung durch E.________, insbesondere mit gezielten Schlägen gegen den Kopf der Beschuldigten, kaum vereinbar. Abge- sehen davon, dass die Beschuldigte erwähnte, zuvor noch eine Schlägerei mit ei- ner anderen Person gehabt zu haben (vgl. pag. 83, Z. 136 f.), erscheint deutlich plausibler, dass die geringfügigen Verletzungen im Rahmen des dynamischen Ge- schehens entstanden sind, wie es die Zeugen E.________ und G.________ glaub- haft schilderten: Demnach wurde die Beschuldigte zweimal – zu Beginn der zwei- ten Phase und ganz am Schluss, bei der Anhaltung – von E.________ gepackt, wobei sie beim ersten Mal beim Wegstossen zu Boden fiel (vgl. pag. 65, Z. 87 f.) und beim zweiten Mal offenbar relativ rabiat zu Boden gedrückt wurde (vgl. pag. 1394, Z. 9 ff. und 30; pag. 71, Z. 110 ff.). Das von G.________ erwähnte De- tail, wonach die von E.________ zu Boden gedrückte Beschuldigte glaublich in Embryo-Stellung gelegen habe (pag. 71, Z. 113 ff.), passt sehr gut zu den festge- stellten lateralen Schürfungen und Rötungen der Haut. Die bei C.________ festge- stellten Hautrötungen und Hautschürfungen an Schläfe, Schulter, Armen und der Hand (pag. 49 f.) sprechen ebenfalls gegen gezielte Schläge eines Kontrahenten. Vielmehr erscheinen auch diese Verletzungen Folge der nachfolgenden Anhaltung 9 durch G.________ zu sein, wie sie dieser anschaulich beschrieb: Er – seines Zei- chens Mitglied der polizeilichen Sondereinheit «Krokus» (pag. 69, Z. 25) – habe den flüchtenden C.________ am Arm gepackt und sei mit ihm, als er ihn fest im Griff gehabt habe, zu Boden gegangen, wo sich C.________ dann beruhigt habe. Es sei aber schon etwas eine «Schwingerei» gewesen (pag. 70, Z. 86 ff.). 9.3 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der vier Beteiligten wie folgt (pag. 1474 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In den verschiedenen Einvernahmen von A.________ finden sich im Kerngeschehen derart viele Wi- dersprüche, dass es auch unter alleiniger Betrachtung der durch sie gemachten Ausführungen schwierig ist, das Geschehen klar zu rekonstruieren. So will sie einerseits nicht bemerkt haben, wie C.________ in das Taxi eingestiegen sei, andererseits habe ihr C.________ bereits bevor er in das Taxi eingestiegen sei, befohlen zu warten. Die Abfolgen der Ereignisse in den verschiedenen Einver- nahmen unterscheiden sich (bspw. Einsatz mit dem Messer, welches C.________ einmal mit sich trug, später habe sie es C.________ gegeben) und ihre Aussagen stimmen zudem nicht mit denjeni- gen der weiteren am Vorfall beteiligten Personen, wie auch nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. So auch bezüglich ihrer Aussage, wonach die Auseinandersetzung mit E.________ fast töd- lich gewesen sei und sie ohne das Eingreifen von C.________ heute wohl nicht mehr unter den Le- benden weilen würde (vgl. Bericht IRM: Kein Rückschluss auf derartige Gewalteinwirkungen). Anhand dieser Aussage lassen sich auch die immer wiederkehrenden stark aggravierenden Tendenzen be- treffend des angeblichen Verhaltens des Taxifahrers in ihren Aussagen aufzeigen. Anhand ihrer Aussagen ist es zudem nicht logisch nachvollziehbar, weshalb E.________ sie über- haupt hätte verfolgen sollen, wenn sie doch lediglich als eine von aussen unbeteiligte Dritte beim Ge- schehen mit dabei gewesen sein soll (zwei Hauseingänge weiter weg), aber auch weshalb C.________ dem Taxifahrer zwar einen Teil des Geldes sofort hätte übergeben sollen, um dann im weiteren Verfahren unter zwei Malen weitere Teile des Geldes auf den Boden zu werfen. Zudem fin- den sich in den Aussagen verschiedentlich Lücken (wie gelingt ihnen die Flucht in der zweiten Phase des Geschehens), welche interessanterweise meist die durch E.________ und teils auch durch C.________ geschilderten Gewaltmomente betreffen (Pfefferspray- und Messereinsatz). Dadurch fin- den sich in ihren Aussagen doch markante zeitliche Sprünge (z.B. sei sie neben dem Taxi gestanden und plötzlich habe sie ein Mann angefallen), welche karg und ohne nachvollziehbare Verknüpfung der Geschehnisse wiedergegeben werden. [Auch] fällt auf, dass A.________ rasch zum Gegenangriff übergeht, so dem Taxifahrer ihrerseits eine Anzeige androht. Trotz der teilweise auch selbstbelastenden Aussagen von A.________ (vornehmlich, dass sie das Messer an C.________ weitergegeben habe, nachdem dieser ihr gesagt habe, er werde den Taxifah- rer damit abstechen) fällt auf, dass sie die Schuld hauptsächlich bei den Anderen sieht, welche sie, gemäss eigenen Aussagen, absichtlich belasten würden. Ihren Aussagen kann somit gerade im Kerngeschehen nicht ohne weiteres Glauben geschenkt wer- den. Nichtsdestotrotz ist von einem gewissen Wahrheitsgehalt doch auszugehen und insbesondere die wiederholt geschilderte, von Gewalt geprägte Beziehung zu C.________ betrachtet das Gericht als glaubhaft. Auch die diversen sehr widersprüchlichen Aussagen von C.________ erleichtern dem Gericht die Feststellung des Tatgeschehens nicht und es finden sich im Kerngeschehen markante Widersprüche einerseits zwischen den verschiedenen Einvernahmen, jedoch teilweise auch innerhalb ein und der- selben Einvernahme. So bleibt, um nur einige Beispiele zu nennen, widersprüchlich, mit wem er und 10 A.________ vorab Streit gehabt haben (untereinander oder mit einer Drittperson), wer die Idee gehabt hat, im Taxi von E.________ nach Geld zu suchen (mal machte ihn A.________ auf das Taxi auf- merksam, mal beobachtete er selber die Anfahrt des Taxis), was C.________ danach mit dem Geld gemacht hat (liess er es im Taxi liegen, bot er des dem Taxifahrer an, warf er es bereits vor dem Taxi auf den Boden, warf er es erst später oder nach und nach auf den Boden?), weshalb er den Pfeffer- spray genommen hat und von wem er diesen erhalten hat (mal verlangte er den Pfefferspray von A.________, mal nahm er ihn selbst hervor). Seine Aussagen widersprechen ausserdem den glaubhaften Angaben des Taxifahrers und des Poli- zisten, welche im Unterschied zu C.________ übereinstimmend aussagten, er habe das Geld erst kurz vor seiner Anhaltung auf den Boden geworfen und E.________ habe A.________ zwar festge- halten, er habe diese jedoch nicht geschlagen. Auch widersprechen sie denjenigen von A.________. So beispielsweise betreffend dem Spitalaufenthalt von A.________, welcher gemäss C.________, und im Gegensatz zu den Aussagen von A.________, aufgrund der heftigen Schläge des Taxifahrers vonnöten gewesen sei. Dies zeigt auch bereits die stark aggravierende Tendenz der Aussagen von C.________ betreffend das Verhalten des Taxifahrers (mehrmalige Wiederholung, dass A.________ aufgrund der Schläge im Koma gewesen sei, was auch im Widerspruch zu den glaubhaften objektiven Beweismitteln, Bericht IRM, steht). Seine Aussagen entbehren zudem häufig jeglicher Logik und es erscheinen nicht nur seine Aussagen bezüglich der „Rückgabe“ des Geldes bizarr (Geld an E.________ hälftig zurückgegeben und hälftig auf den Boden geworfen, versus erst bei der Flucht auf den Boden geworfen usw.) sondern auch bezüglich den angeblichen Misshandlungen von A.________ durch E.________. Dabei habe der Taxifahrer A.________ gemäss C.________s Aus- sagen zwar einerseits derart misshandelt, dass diese ins Koma gefallen sei, nichtsdestotrotz habe sie ihm noch die Türe aufhalten können, nachdem der Taxifahrer diese von aussen abgeschlossen habe. Das dadurch zudem geltend Gemachte, wonach es E.________ möglich gewesen sei, sein Fahrzeug von aussen so zu verriegeln, dass C.________ somit zwar im Fahrzeug eingeschlossen gewesen sei, dieses von aussen jedoch weiterhin habe geöffnet werden können, widerspricht zudem den allgemei- nen Funktionsweisen der dem Gericht bekannten Fahrzeuge in unseren Breitengraden. Auch ist nicht klar, wie er sich von A.________ zwar einerseits den Pfefferspray geben lassen wollte, andererseits diese ja gar nicht im Auto gewesen sein soll sondern sich ausserhalb des Autos befunden habe. Auch ist wirklichkeitsfremd, dass E.________ sofort auf die draussen stehende A.________ los sein soll, wenn diese ja gar nichts mit der Wegnahme des Geldes zu tun gehabt haben soll. Schliesslich leuch- tet auch nicht logisch ein, dass er zwar einerseits das Sackmesser öffnete, jedoch sodann stets den Daumen auf die Klinge gehalten habe. Entweder soll das Messer ja Eindruck machen und deshalb gesehen werden oder eben nicht, dann braucht man jedoch in der Nacht auch keine Klinge zu öffnen. C.________ geht seinerseits ebenfalls zum Gegenangriff über, bezichtigt E.________ der Nötigung und – wie bereits erwähnt – der schwerwiegenden Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Freundin. Somit sind auch die Aussagen von C.________, trotz den auch vorhandenen selbstbelastenden, lo- gisch nachvollziehbaren Teilen der Aussagen (ich nahm das Geld, ich „drohte“ mit Worten und dem Messer damit er A.________ gehen lässt, ich sprühte Pfefferspray) nur beschränkt glaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen von G.________ insgesamt logisch und in sich stimmig und nach- vollziehbar. So vermag er seine Ausführungen logisch zu begründen (bspw. habe er nicht gesehen, dass E.________ etwas in den Händen gehalten habe, dieser habe ja A.________ mit beiden Hän- den festgehalten. Seine Freundin habe zuerst gedacht, zwei Typen würden eine Frau verfolgen, als E.________ dann geschrien habe, man solle die beiden anhalten, habe er bemerkt, dass es anders 11 sei als gedacht). Es lassen sich keine Widersprüche in seinen Aussagen finden, seine Aussagen stimmen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, mit den glaubhaften Angaben des Opfers aber auch mit den objektiven Beweismitteln (Sackmesser, Klinge geöffnet, siehe auch Anzeigerapport) überein und es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, dass er von einer Falschaussage in ir- gend einer Weise profitieren sollte. Vielmehr ist er zum Geschehen per Zufall hinzugestossen, resp. ist er per Zufall auf dieses aufmerksam geworden. Er schildert das Geschehen neutral, sachlich und differenziert. So führt er aus, was er sah und was er nur glaubt gesehen zu haben. Er bezeichnet C.________ zwar als wütend, aber nicht als gewalttätig, so habe er diesen nach der Anhaltung auch sitzen lassen können. Auch schildert er detailliert und farbig, wie C.________ erst in der Phase, als dieser ihn habe auf sich zugehen sehen, das Geld auf den Boden geworfen habe und sie das Geld noch suchen gegangen seien, weil der Ausdruck „hesch’s bunkeret“ gefallen sei. Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen des Zeugen G.________ als äusserst glaubhaft, darauf ist somit abzustel- len. Die Aussagen von E.________ stimmen, wie bereits vorstehend anhand der Aussagenwiedergabe aufgezeigt wurde, auch im Quervergleich der verschiedenen Einvernahmen überwiegend miteinander überein, sind konstant und ergeben auch in sich ein schlüssiges Gesamtbild und einen logischen Ab- lauf des Tatgeschehens. Die erwähnten kleineren Abweichungen lassen sich damit erklären, dass zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme doch ein zeitlicher Abstand von über einem Monat bestand. So erwähnt E.________ bei seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr, dass ihn der Beschuldigte im Rahmen seiner Flucht bedroht habe, die durch E.________ geltend gemachten Drohungen werden jedoch auch in seiner zweiten Einvernahme beschrieben („er werde mich töten“, pag. 65, Z. 87). Diese fast einzige Inkonstanz vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch in keinster Weise zu untergraben, sondern zeigt einzig auf, dass ihm zwar die Dro- hung klar in Erinnerung geblieben ist und offensichtlich auch Eindruck hinterlassen hat, dass er sich jedoch nicht mehr an den genauen Zeitpunkt innerhalb des Tatgeschehens zu erinnern vermag. Dies, insbesondere innerhalb eines dynamischen Turbulenzgeschehens, ist mit den Speicherungsmöglich- keiten der menschlichen Erinnerungsfähigkeit ohne weiteres erklärbar. Seine Aussagen sind logisch nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und ergeben ein stimmiges einheitli- ches Ganzes. Er beschreibt das Auffinden der beiden Beschuldigten im Auto, dass sie sodann wegen dem Pfeffersprayeinsatz erstmals fliehen konnten, er sich zur Verfolgung der langsameren Frau ent- schied, diese einholte und deshalb der Mann zurückkehrte und nochmals Pfefferspray einsetzte, die beiden in der Folge, da er nicht locker liess, mit Hinweisen auf ein Messer sich schliesslich zurückzie- hen wollten. Die geschilderten Interaktionen machen Sinn und er schildert seine Gefühle farbig und nachvollziehbar, ohne dabei gegenüber den Beschuldigten aggravierende Aussagen zu machen. So erwähnt er zwar, dass er schon eine Gefahr empfunden habe, er jedoch vor dem Messer keine Angst gehabt habe, resp. sich dies gar nicht so genau überlegt habe. Logisch führt er aus, dass die beiden im Auto am Suchen waren, die Köpfe deshalb gesenkt hatten und ihn deshalb nicht haben kommen sehen. Auch er selbst habe sie zuerst nicht gesehen, sonst wäre er wohl nicht sofort hingegangen, zuerst habe er die Taxinummer kontrolliert um zu merken, dass es wirklich sein Taxi gewesen war, in dem die Beschuldigten sassen. Er habe am Ende auch nichts in der Hand gehabt, denn schliesslich habe er die Zeitungen ja bereits vertragen. Er belastet die beiden Beschuldigten auch nicht unnötig und sagt bspw. mehrfach aus, A.________ habe ihm nichts getan, sie habe ihm auch nicht gedroht und habe ihn nicht geschlagen. Der Mann habe geschlagen, wobei richtig schlagen habe er nicht ge- konnt. 12 Die Aussagen stimmen ausserdem mit den Aussagen von G.________, aber auch mit den objektiven Beweismitteln (Arztzeugnis, rote Augen) überein. Insgesamt können die Aussagen als sehr glaubhaft betrachtet werden und es ist auf diese abzustellen. Dieser überzeugend und eingehend begründeten Aussagenwürdigung schliesst sich die Kammer an. Ergänzend dazu können weitere Elemente in den Aussagen von E.________ erwähnt werden, die für die Zuverlässigkeit seiner Schilderungen zum Kerngeschehen sprechen. So vermochte er die Geschehnisse sehr präzise, detailliert und über verschiedene Einvernahmen hinweg konstant räumlich zu be- schreiben und zu lokalisieren. Er habe sein Taxi auf der rechten Seite bei der Ecke Dübystrasse/Bundesbahnweg parkiert (pag. 60, Z. 34; pag. 64 f., Z. 52 ff.), in einer Distanz von ca. 50 Meter davon Zeitungen verteilt (pag. 60, Z. 37; pag. 65, Z. 56 f.), die Beschuldigte sei in Richtung Rückseite des Autos der Dübystrasse entlang weggegangen (pag. 65, Z. 75 f.), wo er sie ca. 30 Meter vom Auto entfernt habe zurückhalten können (pag. 60, Z. 42 f.; pag. 1394, Z. 7) und die zweite Flucht hät- ten C.________ und die Beschuldigte in Richtung Kirchbergerstrasse unternom- men (pag. 60, Z. 48; pag. 65, Z. 89 f.; in der Kirchbergerstrasse fand dann auch die Anhaltung statt [pag. 26 und 73]), wobei die Distanz von ihm zu C.________ ca. 3- 4 Meter betragen habe (pag. 60, Z. 67; was im Übrigen mit den Angaben von G.________ übereinstimmt [vgl. pag. 70, Z. 64]). Ebenfalls überzeugend schilderte E.________, wie er, von der Fahrerseite her zum Auto zurückgekehrt, durch das Seitenfenster hindurch überraschend die beiden Personen, C.________ auf dem Fahrersitz, die Beschuldigte auf der Beifahrerseite, erblickte (pag. 60, Z. 37 f.; pag. 65, Z. 57 ff., 62 ff. und 68 ff.; pag. 66, Z. 127; pag. 1393, Z. 14). Folgerichtig beschrieb er, dass die Beschuldigte sodann vom Beifahrersitz bzw. durch die Bei- fahrertüre wegrannte, wobei er in diesem Zusammenhang ein ausgefallenes Detail erwähnte, nämlich dass die Beifahrertüre, als er nach dem Vorfall zurück zum Auto kam, immer noch offen gewesen sei (pag. 66, Z. 127 ff.). Schliesslich differenzierte er insbesondere was die Nötigungshandlungen von C.________ anbelangt sauber danach, was er tatsächlich wahrgenommen hatte und was nicht. Er gab an, den Pfefferspray in den Händen von C.________ (pag. 61, Z. 71), nicht aber eine vor- ausgegangene Übergabe desselben durch die Beschuldigte gesehen zu haben (pag. 66, Z. 121). Wiederholt wies er darauf hin, während der gesamten Auseinan- dersetzung, insbesondere, als C.________ ihm ausdrücklich mit einem Messer ge- droht habe, kein Messer gesehen zu haben (pag. 60, Z. 51 und 65; pag. 66, Z. 99; pag. 1394, Z. 26). Er liess sich also weder durch die eindeutigen Drohungen noch durch das danach in unmittelbarer Nähe von C.________ mit offener Klinge aufge- fundene Taschenmesser dazu hinreissen, die Drohung anders darzustellen, als er sie damals erlebte (vgl. z.B. pag. 1394, Z. 22 f.: «Ich habe diese Drohung nicht se- riös genommen. Aber dann das Messer, der Polizist hat ein Messer von ihm ge- nommen.»). Die Kammer stellt damit für die Ermittlung des Tatgeschehens vorab auf die glaub- haften – ausserdem unter Wahrheitspflicht als Zeugen erfolgten respektive bestätigten – Aussagen von E.________ und G.________ ab. Aus den berichteten Wahrnehmungen der beiden Zeugen ergibt sich denn auch, anders als aus den un- tereinander und teilweise auch in sich widersprüchlichen Aussagen von C.________ und der Beschuldigten, ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild des 13 Kerngeschehens (vgl. E. 9.6 unten). Da G.________ die Vorkommnisse erst zum Schluss der Auseinandersetzung wahrnahm, ist für die Geschehnisse in den ersten beiden Phasen vor allem auf die Aussagen von E.________ abzustellen. 9.4 In Bezug auf die erste Phase ist gestützt auf die zuverlässigen Aussagen von E.________ davon auszugehen, dass neben C.________, der sich auf den Fahrer- sitz begab, auch die Beschuldigte auf der Beifahrerseite im Taxi drin war und beide konzentriert und mit gesenktem Kopf nach Geld und Wertsachen suchten. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht im Taxi, sondern zwei Strassenein- gänge (pag. 80, Z. 51, pag. 81, Z. 59 f.) bzw., wie sie vor der Vorinstanz angab, ca. dem Abstand zwischen Richterstuhl und Zeugentisch entsprechend (pag. 1402, Z. 26 ff.) davon entfernt gewesen sei, wirken demgegenüber vorgeschoben und un- logisch. Dies nicht nur vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte kurz darauf weggerannt, aber dann in einem Abstand von ca. 5 Meter vom Taxi entfernt von E.________ eingeholt worden sein will (vgl. pag. 1403, Z. 2 ff.). Wäre sie tatsäch- lich derart weit neben dem Taxi gestanden und nicht ins Geschehen miteinbezogen gewesen wie sie geltend macht, ist nicht ersichtlich, weshalb sich E.________ kur- zerhand dazu veranlasst hätte sehen sollen, gegen sie vorzugehen. Er war sich denn auch dessen sehr sicher, dass beide im Auto waren und ihn beide gemein- sam bestehlen wollten (vgl. pag. 61, Z. 82; pag. 65, Z. 57 ff.; pag. 66, Z. 116 f.; pag. 1392, Z. 25 f.; pag. 1393, Z. 6 und 14; pag. 1394, Z. 3 f.). Unbestrittenermassen behändigte C.________ das in der Mittelkonsole des Taxis vorgefundene Geld. Später wurden am Tatort CHF 180.00 aufgefunden. Darüber hinaus bestehen über die genaue Höhe des entwendeten Betrages keine gesicher- ten Erkenntnisse. Die von E.________ gegenüber der Polizei angegebenen CHF 270.00, die sich in der Mittelkonsole befunden haben sollen, beruhen offenbar nicht auf sicherem Wissen sondern auf einer Schätzung der Einnahmen in jener Nacht (vgl. pag. 66, Z. 104 ff.). Irgendwelche Quittungen oder Bestätigungen dazu liegen nicht vor. Mit der Vorinstanz ist deshalb zugunsten der Beschuldigten von einem Deliktsbetrag von (mindestens) CHF 180.00 auszugehen. Unmittelbar nachdem C.________ und die Beschuldigte von dem zu seinem Auto zurückkehrenden E.________ überrascht und zur Rede gestellt wurden und dieser C.________ am Kragen packte, sprühte letzterer E.________ postwendend Pfef- ferspray in die Augen. Dass die Beschuldigte C.________ zuvor den Pfefferspray übergeben hatte, erscheint angesichts der für sie überraschenden Konfrontation unwahrscheinlich und hat E.________ auch nicht beobachtet (vgl. pag. 66, Z. 119 ff.). Es ist davon auszugehen, dass C.________ den Pfefferspray schon auf sich trug, was auch C.________ zuletzt so aussagte (pag. 1412, Z. 12 f.). Weitere körperliche Einwirkungen von C.________ gegenüber E.________ in dieser Situa- tion (vgl. pag. 61, Z. 92, wo E.________ einen Schlag erwähnte) werden der Be- schuldigten in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt. C.________ und die Be- schuldigte konnten aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes mit dem Geld die Flucht er- greifen, wobei auch der Beschuldigten klar war, dass C.________ das soeben behändigte Geld noch auf sich trug. Der Pfeffersprayeinsatz diente damit neben der Flucht vor allem der Sicherung des erbeuteten Geldes. 14 Der Beschuldigten war von Anfang an klar, dass es beim nächtlichen bzw. früh- morgendlichen Spaziergang darum ging, Geld aus fremden Fahrzeugen zu besor- gen (vgl. pag. 76, Z. 24 ff.; pag. 1402, Z. 5). Der Entschluss zu diesem Vorgehen ging von C.________ aus. Die Beschuldigte mag ihren damaligen Freund nicht nur aus eigenem Antrieb nach draussen begleitet haben, sondern auch aus Angst vor ihm, nachdem es in der Nacht schon zu einem Streit gekommen war, bei dem C.________ offenbar sehr aggressiv war (vgl. pag. 75, Z. 16 ff.). Dennoch ent- schied sie sich, ohne irgendwie dazu gezwungen worden zu sein, C.________ auf diesem «Spaziergang» zu begleiten und sich sodann, als man auf das unver- schlossene Fahrzeug traf, aktiv an der Suche nach Wertgegenständen zu beteili- gen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie nicht wusste, dass C.________ damals einen Pfefferspray auf sich trug. Ihr war die latente Gewaltbe- reitschaft vom C.________ aber bestens bekannt, sie beschrieb ihn insbesondere unter Alkoholeinfluss als sehr aggressiv, erwähnte tätliche Übergriffe auf dessen Vater und auf ihren Grossvater (pag. 76, Z. 21 f.; pag. 81, Z. 68; vgl. auch pag. 15, wonach C.________ alkoholisiert war). Ebenfalls wusste sie, dass C.________ ei- gentlich immer ein Messer und «Züg und Sache» auf sich trug (vgl. pag. 76, Z. 58; pag. 80, Z. 55). Sie hielt es damit zumindest für möglich, dass es im Falle einer un- erwarteten Konfrontation gegebenenfalls zum Einsatz von Gewalt hätte kommen können. Diese Bereitschaft offenbarte sie dann im Verlaufe des Geschehens dann nochmal dadurch deutlich, dass sie C.________ auf dessen Aufforderung und Hinweis, er wolle damit E.________ abstechen, ihr Taschenmesser aushändigte (pag. 1403, Z. 31 ff.). 9.5 E.________ schilderte nachvollziehbar, warum er danach die Verfolgung der lang- sameren Beschuldigten aufnahm und wie er diese dann ca. 30 Meter vom Taxi ent- fernt an der Jacke packte. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass E.________ zwar während der gesamten Auseinandersetzung körperlich auf die Beschuldigte einwirkte, sie zum Schluss auch zu Boden rang und dort fixierte. Zu Schlägen oder unnötiger Gewaltanwendung kam es aber nicht. Dies geht nicht nur aus den auch insofern glaubhaften Aussagen von E.________ hervor, sondern spiegelt sich auch in den nur oberflächlichen Verletzungen der Beschuldigten (E. 9.2 oben) sowie in den Wahrnehmungen von G.________ wider (vgl. pag. 71, Z. 110 ff.). C.________ eilte seiner festgehaltenen Freundin zu Hilfe. Gestützt auf die detail- reichen und stimmigen Aussagen von E.________ vor der Staatsanwaltschaft geht die Kammer davon aus, dass der aufgebrachte C.________ E.________ noch vor dem erneuten Einsatz des Pfeffersprays drohte, ihn kaputt zu machen und ein Messer dabei zu haben, falls er die Beschuldigte nicht loslasse (vgl. pag. 65, Z. 83 f.; pag. 66, Z. 96 ff.). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte E.________ nochmals, vor dem zweiten Pfeffersprayeinsatz vom C.________ un- ter Drohungen aufgefordert worden sei, die Beschuldigte loszulassen (vgl. pag. 1393, Z. 27 ff.). Als E.________ der Aufforderung keine Folge leistete, sprayte C.________ ihm Pfefferspray ins Gesicht und sagte, er werde ihn töten (pag. 65, Z. 86 f.). E.________ stiess die Beschuldigte von sich. Die Beschuldigte und C.________ nutzten den Moment, um zu flüchten. 15 Bekannt ist, dass C.________ zum Schluss des Geschehens mit einem Taschen- messer mit geöffneter Klinge in der Hand des nach vorne ausgestreckten rechten Arms von dem hinzugetretenen G.________ angehalten werden konnte, wie letzte- rer präzis und glaubhaft schilderte (vgl. pag. 70, Z. 74 ff.). Das aufgeklappte Ta- schenmesser wurde denn auch vor Ort wenige Meter neben C.________ auf dem Boden aufgefunden (pag. 28). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber schon aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass C.________ im Zeitpunkt, als er E.________ drohte (ihn kaputt zu machen, ein Messer dabei zu haben und ihn zu töten), tatsächlich schon ein Ta- schenmesser in den Händen hielt. Davon ist auch sonst nicht auszugehen. Keiner der Beteiligten berichtete von Nötigungshandlungen mit einem Messer in dieser zweiten Phase des Geschehens. So gab insbesondere E.________ konstant an, in dieser Situation kein Messer gesehen zu haben (pag. 60, Z. 51 und 65; pag. 66, Z. 99; pag. 1394, Z. 26). Auch die Beschuldigte betonte, dass C.________ das Messer nicht schon, als E.________ auf sie losging, sondern erst in einer späteren Phase gezückt habe (pag. 76, Z. 59 ff.). Zwar war seine Sehfähigkeit in jenem Zeit- punkt aufgrund des ersten Pfeffersprayeinsatzes zweifellos noch beeinträchtigt. Dennoch wäre zu erwarten, dass E.________, der offenbar den Pfefferspray in der einen Hand von C.________ erkannt hatte (vgl. pag. 61, Z. 71 f.), zumindest von einer entsprechenden Armhaltung oder einem gehaltenen Gegenstand in der ande- ren Hand berichtet hätte, wenn C.________ dort ein Messer gehalten hätte, zumal C.________ ausdrücklich mit einem angeblich vorhandenen Messer drohte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wann im Verlauf des Geschehens die Beschuldigte C.________ das Taschenmesser hätte übergeben sollen. Die erste und einzige Gelegenheit dafür bestand, nachdem C.________ E.________ durch den zweiten Pfeffersprayeinsatz kurz ausser Gefecht gesetzt hatte und gemeinsam mit der Be- schuldigten die Flucht ergriff. Die Beschuldigte übergab C.________ ihr Taschen- messer, nachdem er sie mit den Worten «dann steche ich ihn runter» (vgl. pag. 1401, Z. 36 f.; pag. 1403, Z. 31) dazu aufgefordert hatte. Unmittelbar danach muss C.________ die Klinge des Taschenmessers geöffnet haben, was er vor der Vorinstanz auch einräumte (vgl. pag. 1413, Z. 6 f.; vgl. auch die Aussagen der Be- schuldigten, wonach C.________ das Messer in dieser Phase gezückt habe [pag. 76, Z. 61 f.]). Für die letzte Phase des Geschehens kann vollumfänglich auf die präzisen und wirklichkeitsnahen Schilderungen von G.________ abgestellt werden, die den an- geklagten Sachverhalt bestätigen. Insbesondere besteht kein Zweifel, dass C.________ E.________ das Geld erst hinwarf, als er den herbeigeeilten G.________ hat kommen sehen, und dabei noch sagte, «hie, nimm dis Gäud» (pag. 71, Z. 103 ff.). Die Rückgabe des Geldes erfolgte also nicht freiwillig, sondern erst, als die Erfolgsaussichten einer Flucht aufgrund des sich abzeichnenden Ein- greifens einer weiteren Person markant sanken. Auch der Beschuldigten war be- wusst, dass C.________ die Beute bei der erneuten Flucht nach wie vor auf sich hatte. Insbesondere da E.________ vor dem zweiten Pfeffersprayeinsatz noch ge- sagt hatte, er solle ihm alles aus dem Auto zurückgeben (vgl. pag. 65, Z. 84 f.). Mit der Übergabe des Messers wollte damit auch sie neben der Ermöglichung der ei- genen Flucht erreichen, dass die Beute in Sicherheit gebracht werden kann. Mi- 16 chael C.________ trug die Beute also fast bis zuletzt auf sich, während er sich mit aufgeklapptem Taschenmesser in der Hand rückwärts, dem ihm folgenden E.________ zugewandt, entfernte. Ob es in dieser Phase zu weiteren verbalen Drohungen kam, kann angesichts dessen, dass davon in der Anklageschrift nicht die Rede ist, offen bleiben. C.________ wurde daraufhin von G.________ angehalten. Die Beschuldigte wurde von E.________ festgehalten und zu Boden gerungen, wobei sie aufgrund ihres Asthmas unter Atemnot litt und aus diesem Grund nach dem Eintreffen der Polizei ins Spital gebracht wurde, wo sie wenig später wieder entlassen werden konnte. 9.6 Nach dem Gesagten ergibt sich ein einheitliches und stimmiges Bild des Tatge- schehens, welches im Wesentlichen und von der Chronologie her, nicht jedoch in allen Einzelheiten mit demjenigen gemäss Anklageschrift übereinstimmt. Erstellt ist folgender Sachverhalt: Nach einem Streit gingen C.________ und die Beschuldigte nach draussen mit dem Ziel, Geld für Drogen zu beschaffen. Sie sahen das unverschlossen abgestell- te Taxi von E.________ und entschlossen sich, gemeinsam dort nach Geld und Wertsachen zu suchen. Beide stiegen ins Taxi ein, C.________ auf der Fahrer-, die Beschuldigte auf der Beifahrerseite und suchten mit gesenkten Köpfen nach Geld und Wertsachen, wobei C.________ das in der Mittelkonsole aufgefundenen Bar- geld von CHF 180.00 ans sich nahm. Aus diesem Grund sahen sie den sich dem Taxi nähernden E.________ nicht kommen. Dieser bemerkte C.________ und die Beschuldigte ebenfalls erst kurz bevor er beim Taxi war. E.________ öffnete die Fahrertüre, stellte C.________ und die Beschuldigte zur Rede, erhielt aber keine Antwort. Als er C.________ am Kragen packte, sprühte ihm dieser Pfefferspray in die Augen. Den Pfefferspray hatte C.________ bereits auf sich getragen. C.________ und die Beschuldigte konnten aufgrund dieses Pfeffersprayeinsatzes mit dem Geld die Flucht ergreifen, wobei beiden klar war, dass C.________ das Geld noch auf sich trug. E.________ verfolgte die langsamere Beschuldigte und packte diese an der Jacke. C.________ eilte seiner Freundin zur Hilfe, d.h. er kam zurück und verlangte von E.________, dass er die Beschuldigte loslasse, sonst mache er ihn – E.________ – kaputt, da er – C.________ – ein Messer habe. Ein Messer hat E.________ in diesem Moment, wie während der gesamten Auseinandersetzung nicht gesehen. Als E.________ der Aufforderung nicht Folge leistete, setzte C.________ erneut den Pfefferspray gegen E.________ ein und sagte, er werde ihn töten, worauf die- ser die Beschuldigte von sich weg stiess und C.________ rückwärts weg ging. E.________ folgte den beiden wieder. Die Beschuldigte übergab C.________ ihr Taschenmesser, nachdem sie von C.________ mit dem Hinweis, damit E.________ abstechen zu wollen, dazu aufgefordert worden war. C.________ hielt das Taschenmesser mit geöffneter Klinge in der Hand; bei der nachfolgenden An- haltung durch den zufällig auf das Geschehen aufmerksam gewordenen G.________ fiel das Taschenmesser auf den Boden. Die erbeuteten CHF 180.00 hatte C.________ erst aufgrund des Einschreitens von G.________ kurz vor der Anhaltung mit den Worten «hie, nimm dis Gäud» vor E.________ auf den Boden geworfen. 17 III. Rechtliche Würdigung 10. Allgemeines zum Raub und zur Mittäterschaft 10.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0; vgl. zur Termino- logie aStGB E. 12 unten) macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Ebenfalls des Raubes schuldig macht sich, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, vorgenannte Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; sog. räuberischer Diebstahl). Der Raub stellt damit in beiden Begehungsvarianten ein aus Diebstahl und qualifi- zierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass entweder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der ei- gentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlabsicht begangene qualifizierte Nöti- gung. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Dieb- stahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist der objektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls dadurch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine tatbeständliche Nötigungshand- lung begangen wird, um das Gestohlene zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl ist damit nur möglich, wenn der Diebstahl bereits vollendet ist (NIGGLI/RIEDO, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 46 f. zu Art. 140 StGB). Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hinge- gen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Der Täter muss im Weiteren auf «frischer Tat ertappt» werden. Mit «frisch» gemeint ist eine Entde- ckung des Diebstahls in flagrante delictu, d.h. bei Wahrnehmung des Diebstahls, bei Vorbereitung des Abtransportes der Beute oder des Abtransports selbst durch eine beliebige Drittperson am Tatort selbst oder dessen unmittelbarer Nähe, jeden- falls vor Beendigung des Diebstahls, d.h. vor der Sicherung der Beute. Als Täter kommt nur in Frage, wer den Diebstahl begangen bzw. dabei (als Mittäter oder Ge- hilfe) mitgewirkt hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 140 StGB). Die Nöti- gungshandlung muss darauf abzielen, die Beute zu sichern, d.h. sich den Gewahr- sam am Diebesgut zu erhalten. Dabei ist allerdings nicht vorausgesetzt, dass die Sicherung der Beute das einzige Handlungsziel ist. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern will, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Wenn die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes dienen oder sie nur verhindern sollen, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 52 zu Art. 140 StGB; BGE 92 IV 153 E. 1). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Wi- derstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physi- sche Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht voraus- 18 gesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 140 StGB). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die an- gedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine er- hebliche sein. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 140 StGB). Subjektiv setzt der Tatbestand des räuberischen Diebstahls Vorsatz sowie Aneig- nungs- und Bereicherungsabsicht voraus. Weiter muss die Nötigungshandlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 55 f. zu Art. 140 StGB). 10.2 Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundes- gerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vielmehr auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfas- sung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 12 vor Art. 24 StGB). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktio- nen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Even- tual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (FORSTER, a.a.O., N. 13 vor Art. 24 19 StGB). Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes (BGE 118 IV 227 E. 5d.cc). 11. Subsumtion 11.1 Die Beschuldigte hat selber weder das im Fahrzeug aufgefundene Geld an sich genommen, noch danach eigenhändig Nötigungshandlungen vorgenommen. Es ist deshalb nachfolgend in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die entsprechenden Handlungen von C.________ den objektiven und subjektiven Tatbestand des räu- berischen Diebstahls erfüllen (E. 11.2 unten). In einem zweiten Schritt ist zu ent- scheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschuldigte nach den soeben wie- dergegebenen Grundsätzen als Mittäterin handelte und sich die Verhaltensweisen von C.________ anrechnen lassen muss (E. 11.3 unten). 11.2 Die Beschuldigte und C.________ stiegen in das unverschlossen abgestellte Taxi von E.________ ein und durchsuchten es nach Geld. Beim von C.________ dabei aufgefundenen Bargeld von CHF 180.00 handelt es sich um bewegliche Sachen, die sich im Eigentum und im Gewahrsam – in dessen Sachherrschaft in der Mittel- konsole seines Fahrzeugs, von dem er sich nur kurz entfernt hatte – von E.________ befanden. Indem C.________ das Bargeld an sich nahm, brach er fremden und begründete eigenen Gewahrsam daran. Damit ist der Diebstahl voll- endet. Noch bevor die Beschuldigte und C.________ das Fahrzeug wieder verliessen und die Beute in Sicherheit bringen konnten, wurden sie vom zurückgekehrten E.________ auf frischer Tat ertappt. In der Folge sprühte C.________ E.________ ein erstes und später ein zweites mal Pfefferspray ins Gesicht. C.________ wirkte mit einem Mittel, das grundsätzlich geeignet ist, den Widerstand des Opfers zu brechen, unmittelbar physisch auf den Körper von E.________ ein, was zur Folge hatte, dass letzterer vorübergehend ausser Gefecht gesetzt wurde. Neben dieser Gewaltanwendung bedrohte C.________ E.________ im späteren Verlauf massiv. Mit den Drohungen, ihn kaputt zu machen und ihn zu töten, stellte er seinem Opfer erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität bis hin zum Tod in Aus- sicht. Der Hinweis, ein Messer dabei zu haben, verlieh den Drohungen zusätzliches Gewicht und liess die Gefahr als eine gegenwärtige erscheinen, die ebenfalls ge- eignet war, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Vor dem Hintergrund dieser bereits ausdrücklich ausgesprochenen massiven Drohungen ist auch im Handeln von C.________ in der letzten Phase eine konkludente aber erhebliche Drohung zu erblicken. Er bewegte sich rückwärts mit einem Taschenmesser mit geöffneter Klinge in der Hand von E.________ weg. Es liegen damit gleich mehrere qualifi- zierte Nötigungshandlungen im Sinne des Raubtatbestandes vor, die es der Be- schuldigten und C.________ zweimal ermöglichten, E.________ zu entkommen bzw. seine Gegenwehr zu erschweren. C.________ hat die zu Beginn des Geschehens erbeuteten CHF 180.00 während all seinen Nötigungshandlungen auf sich getragen und erst herausgegeben bzw. auf den Boden geworfen, als er den eingreifenden G.________ erblickte. Der zuvor beharrlich verfolgte Plan, den Gewahrsam an der Beute zu erhalten und sie in Si- cherheit zu bringen, gab er erst auf, als er davon ausgehen musste, dass die Flucht 20 mit der Beute zum Scheitern verurteilt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, weshalb die Beutesicherung nicht (auch) Motivation für die Nötigungshandlungen gewesen sein sollte. Dass die eingesetzte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen zugleich auch die Ermöglichung der eigenen Flucht bezweckten, steht dem nicht entgegen, war doch diese notwendige Voraussetzung dafür, das gestohlene Geld in Sicherheit zu bringen. Der erste Pfef- fersprayeinsatz bezweckte, mit der Beute aus dem Fahrzeug von E.________ zu entkommen, was auch gelang. C.________ hatte während dem ganzen Gesche- hen die Gelegenheit, die Situation durch Preisgabe der Beute zu entschärfen, was er allerdings bis kurz vor Schluss unterliess. Auch als er mit dem Messer in der Hand rückwärts wegging und dadurch drohte, stand die Flucht mit der Beute immer noch im Vordergrund. Demgegenüber war C.________ dazwischen seiner festge- haltenen Freundin zu Hilfe geeilt. Mit seiner Rückkehr samt der in seinem Gewahr- sam befindlichen Beute gefährdete er sein Vorhaben, das Gestohlene zu sichern. Er forderte E.________ unter Drohungen auf, die Beschuldigte loszulassen und setzte, als E.________ dem nicht Folge leistete, den Pfefferspray erneut ein. Ent- sprechend dienten die in dieser Phase erfolgten Nötigungshandlungen nicht primär der Beutesicherung, sondern der Fluchthilfe für seine Freundin. Die Wegnahme des im fremden Fahrzeug aufgefundenen Bargelds, um sich dieses danach anzueignen und sich damit zu bereichern, dieses für die Beschaffung von Drogen zu verwenden, stellte das eigentliche Handlungsziel von C.________ dar. Er handelte mit direktem Vorsatz. Objektiver und subjektiver Tatbestand des räube- rischen Diebstahls sind bei ihm erfüllt. 11.3 Die Beschuldigte lief gemeinsam mit C.________ in jenem frühen Morgen durch die Strassen mit dem Ziel, Geld für Drogen zu beschaffen. Zu diesem Zweck hiel- ten sie nach Fahrzeugen Ausschau, in denen es Wertgegenstände haben könnte. C.________ war die treibende Kraft hinter diesem Vorhaben, die Beschuldigte be- gleitete ihn nicht ganz aus eigenem Antrieb, sondern auch aus Angst vor ihm, nachdem es in jener Nacht zwischen ihnen zu Streitereien gekommen war und er sehr aggressiv war. Ihr war aber von Beginn weg klar, um was es ging. Während sie sich zu Beginn diesem abstrakten Tatentschluss ihres damaligen Freundes, Wertsachen aus Fahrzeugen zu stehlen, also nur widerwillig anschloss, beteiligte sie sich dann, als das Vorhaben durch das angetroffene Taxi konkret wurde, aktiv und ohne relevanten Zwang. Ziel war auch für sie, möglichst viel Geld aus dem Fahrzeug zu entwenden und die Beute dann in Sicherheit zu bringen. Basierend auf diesem konkretisierten Tatenschluss stieg sie ebenfalls in das Fahrzeug ein und durchsuchte es aktiv nach Bargeld. Sie machte wissentlich und willentlich beim Diebstahl mit, handelte in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht und hat sich die Tatbeiträge von C.________ anrechnen zu lassen. Dass C.________ dann, auf frischer Tat ertappt, Gewalt einsetzte, kam für die Be- schuldigte alles andere als überraschend. Sie wusste zwar nicht vom Pfefferspray, den der Beschuldigte auf sich trug. Ihr war aber nicht zuletzt aus diversen früheren Vorfällen bekannt, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neigte. Zudem war er in der vorangehenden Nacht sehr aggressiv. Dass es also zu einem Einsatz von Gewalt oder Drohungen durch C.________ kommen könnte, um damit 21 bei einer unverhofften Konfrontation die Flucht mit der Beute zu ermöglichen, wuss- te sie. Genauso war ihr bekannt, dass C.________ eigentlich immer ein Messer und «Züg und Sache» dabei hatte. Sie musste davon ausgehen, dass nötigenfalls die entsprechenden Gegenstände zur Beutesicherung eingesetzt würden. Zudem lag es beim unverschlossen angetroffenen Taxi auf der Hand, dass dieses vom Fahrer nur kurzzeitig zurückgelassen worden sein könnte. In dieser Situation war die Möglichkeit einer folgenreichen Konfrontation mit dem Fahrer naheliegend, wenn man sich zu zweit für einen gewissen Moment in das Fahrzeug begibt und dieses nach Wertsachen durchsucht. Dieses Wissen hielt die Beschuldigte indes- sen nicht davon ab, sich aktiv am Vorhaben zu beteiligen, womit sie die Nötigungs- handlungen von C.________ zumindest in Kauf nahm. Ihr war zudem bewusst, dass C.________ das erbeutete Geld beim ersten Einsatz des Pfeffersprays auf sich trug und die Sicherung der Beute im Vordergrund stand. Sie nutzte die Wirkung des Pfeffersprays beim Opfer ebenfalls, um zu flüchten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, trug die Beschuldigte den Entschluss «Flucht mit Geld» vollumfänglich mit. Mit der späteren Übergabe des Taschenmessers an C.________, zeigte sich dann, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht nur billigte, sondern aktiv unterstützte. In jenem Zeitpunkt war die Situation längst eska- liert und C.________ hatte seine Bereitschaft, Gewalt und massive Drohungen ein- zusetzen, um doch noch mit der Beute zu entkommen, nicht nur bereits unter Be- weis gestellt, sondern die Beschuldigte vor der Übergabe des Messers sogar un- zweideutig darauf hingewiesen, E.________ damit abstechen zu wollen. Die Be- schuldigte leistete damit einen wesentlichen Tatbeitrag an die zuletzt erfolgte Nöti- gungshandlung durch C.________. Ihr war bei Übergabe des Taschenmessers bewusst, dass C.________ die Beute immer noch auf sich trug und er weiterhin hartnäckig den Plan verfolgte, unter Einsatz von Nötigungsmitteln samt der Beute zu entkommen. Entsprechend unternahm sie nicht im Ansatz Anstalten dazu, ihren Freund zur Preisgabe der Beute zu bewegen. Sie unterstützte ihn aktiv in seinem Vorhaben und zeigte damit, dass es ihr – zumindest auch – um die Sicherung der Beute ging. Dass sie gleichzeitig auch aus Angst vor E.________ handelte und das Geld nicht selber auf sich trug, vermag daran nichts zu ändern. C.________ und die Beschuldigte handelten als Team. Als solches wurden sie von E.________ und dem später hinzugetretenen G.________ auch wahrgenommen. Sie führten den Diebstahl wie geplant gemeinsam durch. Die zur Sicherung der Beute von C.________ eingesetzten qualifizierten Nötigungshandlungen, insbe- sondere die gegen das Opfer eingesetzte Gewalt, war für die Beschuldigte zu er- warten und sie nahm diese in Kauf. Durch die spätere Übergabe des Messers an C.________ auf dessen Aufforderung hin billigte sie zum einen diesen Einsatz von Gewalt und Drohungen zur Beutesicherung und trug zum anderen wesentlich und entscheidend zur letzten Nötigungshandlung von C.________ bei. Die Nötigungs- handlungen galten nach ihrem Willen ebenfalls zumindest auch der Beutesiche- rung. Ein Exzess von C.________ liegt nicht vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesonde- re bestand für die Beschuldigte keine Notwehrlage. Indem E.________ die Be- schuldigte an der Jacke packte, fixierte und so an der Flucht hinderte, setzte er sich 22 mit angemessenen Mitteln gegen den auch von der Beschuldigten ausgehenden Angriff auf sein Vermögen und seine körperliche Unversehrtheit zur Wehr. Ein rechtswidriger Angriff auf die Beschuldigte liegt damit nicht vor. 11.4 Die Beschuldigte hat sich des Raubs (räuberischen Diebstahls) schuldig gemacht, begangen zusammen mit C.________ am 1. November 2014 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 180.00. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines und anwendbares Recht Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie zur Ge- samtstrafenbildung ausführlich und korrekt erörtert (pag. 1520, S. 65 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz auch auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getrete- nen revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB hingewiesen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetz- buches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Die zur Diskussion stehenden Taten hat die Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen wurde namentlich der Anwendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgeweitet. Dies hatte auch zur Folge, dass die in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB vorgesehene Mindeststrafe für den ansonsten unverändert gebliebenen Tatbestand des Raubs von 180 Tages- sätzen Geldstrafe auf neu sechs Monate Freiheitsstrafe angepasst wurde. Daraus erhellt, dass das neue Recht für den Raub aber auch hinsichtlich der für die beiden weiteren Delikte auszusprechenden Sanktionen zumindest nicht milder ist, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt. 13. Strafart und Strafrahmen Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt für den Raub sowie für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) und Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. Aus diesen gleich- artigen Strafen ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 23 Raub ist mit einer Strafandrohung von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu Frei- heitsstrafe von 10 Jahren die schwerste Straftat. Die für dieses Delikt zu bildende Einsatzstrafe ist damit für die weiteren beiden Vergehen angemessen zu erhöhen. Der ordentliche Strafrahmen der schwersten Straftat wird indessen entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. pag. 1522, S. 67 [in fine] der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) durch den Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der konkrete Strafrahmen 181 Tagessätze Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe lautet. 14. Einsatzstrafe für den Raub 14.1 Objektive Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbe- stands und ist somit relativ. Während der Deliktsbetrag vorliegend nur geringfügig war, waren die für die Sicherung der Beute eingesetzten Nötigungsmittel alles an- dere als harmlos. Der Einsatz des Pfeffersprays führte zu einer kurzfristigen körper- lichen Beeinträchtigung beim Opfer (eingeschränktes Sehvermögen, rote Augen), was dann auch einen Arztbesuch notwendig machte (pag. 45 f.). Es blieb aber nicht bei dieser Nötigungshandlung, welche für sich schon für die Erfüllung des Tatbestandes ausgereicht hätte. Deutlich folgenreicher hätte der Einsatz des Ta- schenmessers während der überstürzten Flucht zum Schluss des Geschehens en- den können. C.________ hielt es mit geöffneter Klinge in der Hand des ausge- streckten Arms in Richtung seines Opfers. Wäre nicht zufälligerweise der als Poli- zist dafür geschulte G.________ dazu gestossen und hätte er nicht mit beherztem Einsatz C.________ das Messer aus der Hand geschlagen, wäre die Gefahr von Schnitt- oder gar Stichverletzungen erheblich gewesen. Darüber hinaus war das Messer auch aufgrund der zuvor ausgesprochenen massiven Drohungen an die Adresse des Opfers, unter anderem dieses zu töten, besonderes geeignet, einen grossen Schrecken auszulösen. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsgüter gerade noch leicht. Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigten im Rah- men des Raubs eine weniger gewichtige Rolle zukam als C.________. Während er das Ganze initiierte, das Geld an sich nahm und direkt auf das Opfer einwirkte, hat- te sie keinen direkten Einfluss darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt das Geld dem Opfer zurückgegeben wird. Dennoch wirkte sie – zunächst noch widerwillig, dann aber aktiv – an den strafbaren Handlungen mit. Mit der Übergabe des Taschen- messers liess sie die Situation noch weiter eskalieren und leistete einen entschei- denden Beitrag dazu, dass C.________ seinen Drohungen auch hätte Taten folgen lassen können. Das Verhalten der Beschuldigte ist aber vor allem deshalb unver- ständlich und besonders verwerflich, weil C.________ ihr vor der Übergabe des 24 Messers ankündigte, damit E.________ niederstechen zu wollen, was auch bei ihr von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Dennoch ist das objektive Verschulden gerade noch als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz dafür auf 15 Monate festgesetzte Strafe erweist sich innerhalb des Strafrahmens als angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es darum ging, Geld zu organisieren, das für einen nachfolgenden Drogenkauf hätte verwendet werden sol- len, was auch der Beschuldigten zugute gekommen wäre. Das Handlungsziel war egoistischer Natur. In Bezug auf ihre Willensrichtung ist zu differenzieren. Den ers- ten Pfeffersprayeinsatz nahm sie eventualvorsätzlich in Kauf, hinsichtlich des Dieb- stahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand handelte sie mit direktem Vor- satz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt drogen- abhängig war, Stunden vor der Tat Drogen konsumiert hatte und es vorliegend um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität geht. Aufgrund dieser äusse- ren und inneren Umstände war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht uneinge- schränkt in der Lage, die strafbaren Handlungen zu vermeiden, was ihr Tatver- schulden etwas reduziert. Die von der Vorinstanz unter diesem Titel gewährte Reduktion der Strafe um vier auf 11 Monate trägt diesen Gesichtspunkten des subjektiven Tatverschuldens an- gemessen und hinreichend Rechnung. 14.3 Strafart und Zwischenfazit Für eine Strafe in dieser Höhe steht neben der Geldstrafe zwar grundsätzlich auch die Freiheitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Vorlie- gend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal schon das Verschlechterungsver- bot der Verhängung einer Freiheitsstrafe entgegensteht. Die Einsatzstrafe für den Raub beträgt 330 Tagessätze Geldstrafe. 15. Strafen und Asperation für die weiteren Delikte Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig zweier weiterer Delikte – der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) und der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) – schuldig gesprochen, die jeweils mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind: - Am 24. März 2015 versuchte die Beschuldigte bei einer Privatliegenschaft die verschlossene Haustüre aufzuhebeln und beschädigte die Türe dabei, was zu einem Schaden in der Höhe von CHF 372.00 führte (vgl. pag. 1289, Ziff. I.B.13 der Anklageschrift; pag. 1502 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 25 - Am 26. Januar 2015 bewahrte und beförderte sie für eine (nicht identifizierte) Person eine Kleinstmenge Kokain («Brieflein» und «Softball» unbekannter Reinheit, Gewicht inkl. Verpackungsmaterial insgesamt 3.1 Gramm; vgl. pag. 1289, Ziff. I.B.14.1 der Anklageschrift; pag. 1501, S. 46 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 26 In beiden Fällen wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Die Sachbeschädigung führte nur zu einem vergleichsweise geringen Schaden, nahe an der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB. Die Tat wurde nicht spe- ziell geplant, sondern ergab sich spontan aus dem Geschehen heraus. Die BetmG- Widerhandlung betraf eine Kleinstmenge Kokain, wobei ein Teil des Gewichts auf das Verpackungsmaterial entfällt und zudem der Reinheitsgrad nicht bekannt ist. Mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) erscheinen die von der Vorinstanz aufgrund der objektiven Tatschwere auf 15 (Sachbeschädigung) und 5 (BetmG- Widerhandlung) Einheiten festgesetzten Strafen angemessen. Ebenfalls angemes- sen erscheint eine Reduktion dieser Strafen im Rahmen der subjektiven Täterkom- ponenten aufgrund der Drogensucht der Beschuldigten auf 11 respektive 4 Einhei- ten, welche jeweils als Geldstrafe auszusprechen wären (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Einsatzstrafe wird für die beiden Vergehen um 10 auf 340 Tagessätze Gelds- trafe erhöht. 16. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Straf- empfindlichkeit – insgesamt als neutral gewertet. Auf ihre Ausführungen kann ver- wiesen werden (vgl. pag. 1536 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Vorleben ist zu ergänzen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht wurde (vgl. pag. 1621) und der Be- schuldigten schon deshalb nicht mehr entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB). Weitere Strafverfahren sind nicht hängig. Die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten konnten polizei- lich nicht abgeklärt werden (vgl. pag. 1613 f.). Gemäss den Angaben der Verteidi- gerin hat sich die Situation der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht grundlegend verändert: Der Drogenentzug habe bisher bei der Beschuldigten nicht wie gewünscht funktioniert. Sie sei nach wie vor bei der H.________ (Stiftung) und nehme hochdosierte Substitutionsmedikamente ein. Sie werde vom Sozialdienst unterstützt und habe mittlerweile eine eigene Wohnung gefunden. Neu seien in den letzten Monaten massive Unterleibsprobleme hinzugekommen, weshalb sie im Frauenspital in Behandlung sei und zwei Operationen über sich habe ergehen las- sen müssen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche bei gesundheitlichen Pro- blemen nur ganz ausnahmsweise anzunehmen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesge- richts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen), liegt aber nicht vor. Die Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus, womit es bei der Geldstrafe von 340 Tagessätzen bleibt. 17. Höhe des Tagessatzes 27 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Den Angaben der Beschuldigten über ihre finanziellen Verhältnisse zufolge erhält sie monatlich CHF 500.00 von der Sozialhilfe (vgl. pag. 83, Z. 151 ff.; pag. 1406, Z. 27 ff.). Vor der Vorinstanz ergänzte sie, dass sie eigentlich CHF 600.00 erhalte (vgl. pag. 83, Z. 1408, Z. 2; die in diesem Zusammenhang erwähnten Ausstände einer notwendig gewordenen Operation ihres Hundes dürften mittlerweile abbezahlt sein). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sozialdienst auch für die Wohnkosten (vgl. pag. 83, Z. 155 f.) sowie die Krankenkassenprämien auf- kommt. Die Kammer geht insgesamt von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 1'000.00 aus. Unter Abzug von pauschal 10% für den allgemei- nen Lebensaufwand resultiert ein Tagessatz von CHF 30.00, welcher der persönli- chen und wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten angemessen erscheint. 18. Aufschub des Vollzugs Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der bedingte Strafaufschub setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Auch wenn die Situation der Beschuldigten aufgrund der nach wie vor bestehenden Drogensucht bzw. Polytoxikomanie nicht stabil erscheint, sind keine konkreten Um- stände ersichtlich, welche Zweifel an der künftigen Legalbewährung der Beschul- digten begründen würden. Nach den Angaben ihrer Verteidigerin versucht die Be- schuldigte nach wie vor, von den Drogen loszukommen, bisher leider ohne anhal- tenden Erfolg. Auch der Bestätigung des behandelnden Arztes der H.________ (Stiftung) vom 5. April 2018 gehen die ernsthaften Bemühungen der Beschuldigten hervor, ihre Sucht zumindest in den Griff zu kriegen (pag. 1440). Die Beschuldigte ist nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Seit den nun schon über vier Jahre zurückliegenden Vorfällen ist sie strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Unter diesen Umständen kann ihr nicht nur keine schlechte Prognose gestellt wer- den, sondern hält es die Kammer anders als die Vorinstanz nicht für angebracht, das gesetzliche Minimum der Probezeit von zwei Jahren zu überschreiten. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzu- schieben. 19. Anrechnung der Haft und Fazit 28 Die Beschuldigte befand sich am 1. November 2014 für einen Tag in Polizeihaft (vgl. pag. 22 f.), was gestützt auf Art. 51 StGB mit einem Tagessatz an die Gelds- trafe anzurechnen ist. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, insge- samt ausmachend CHF 10'200.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 20. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Der Vorentwurf zur StPO hielt dazu in einem ersten Absatz fest, dass Verfahrens- kosten, die auf das Verhalten einer einzigen unter mehreren beteiligten Personen zurückzuführen sind, dieser Person alleine auferlegt werden. Das Gesetz verzichtet auf die Wiedergabe dieses selbstverständlichen Grundsatzes. Es versteht sich von selbst, dass als Erstes Kosten, die eine Person allein verursacht hat, auszuschei- den und allein von dieser zu tragen sind (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 418 StPO). Bestandteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zunächst die Kosten für die Untersuchung von CHF 3'027.70 – bestehend aus einer Gebühr von CHF 2'000.00 (pag. 1293) und Auslagen von CHF 1'027.70 (davon CHF 1'017.70 persönliche Auslagen für die Beschuldigte und CHF 10.00 Anteil an gemeinsamen Auslagen [pag. 1294]) – und die Gebühr von CHF 1'000.00 für den Auftritt der Staatsanwalt- schaft an der dreitätigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden, insbesondere bewegen sich die Gebühren innerhalb des anwendbaren Rahmens (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 15 der Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz – für die Beschuldigte und den im erstin- stanzlichen Verfahren mitbeschuldigten C.________ zusammen – auf insgesamt CHF 13'500.00 festgesetzten Gerichtsgebühr (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Bst. b VKD). Davon schied sie CHF 4'700.00 auf die Beschuldigte aus, da C.________ aufgrund weiterer zu beurteilender Delikte einen grösseren Aufwand verursachte. Diese Ausscheidung ist für die pauschale Gerichtsgebühr angemes- sen. Darin sind grundsätzlich auch die allgemeinen Kanzleikosten enthalten, wes- halb diese – anders als dies die Vorinstanz ohne nähere Begründung im Betrag von CHF 100.00 machte – nicht zusätzlich noch als Auslagen berücksichtigt wer- den können. Bei den aus Zeugenentschädigungen bestehenden Auslagen steht aber einer konkreten Aufteilung nach deren Verursachung nichts entgegen: Zeuge I.________ wurde im Zusammenhang mit einem Tatvorwurf einvernommen, der die Beschuldigte nicht betraf, weshalb sie die Kosten auch nicht zu tragen hat. Bei der 29 Zeugenentschädigung für E.________ von CHF 45.60 (pag. 1427) erscheint eine hälftige Ausscheidung angemessen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit insgesamt auf CHF 8'750.50 (Gebühren CHF 7'700.00, Auslagen CHF 1'050.00, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Diese sind der Beschuldigten aufzuerlegen. 21. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Kosten werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt. Dies auch mit Rücksicht darauf, dass im Verfahren SK 18 390, welches bis zum Rückzug der Berufung von C.________ an der Berufungsverhandlung gemeinsam mit dem vorliegenden geführten worden war, bereits Kosten von CHF 1'500.00 ausgeschieden wurden (vgl. pag. 1668). Das erstinstanzliche Urteil, gegen das sich die Beschuldigte zur Wehr setzte, wird von der Kammer weitgehend bestätigt. Nur in Bezug auf die Probezeit erfolgt eine geringfügige Abänderung zugunsten der Beschuldigten, was aber keine Ausschei- dung von Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die un- terliegende Beschuldigte hat damit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 vollumfänglich zu tragen. 22. Amtliche Entschädigungen Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erst- instanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist daher so zu belassen. Mit Kostennote vom 1. April 2019 machte Rechtsanwältin B.________ für die amtli- che Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 20.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 36.50 geltend (pag. 1663). Die Beru- fungsverhandlung (Parteiverhandlung) dauerte indessen deutlich kürzer, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 7 Stunden, was eine Kürzung um 5 Stunden zur Folge hat. Der auf 2 Stunden veranschlagte Aufwand für Urteilseröffnung und Nachbetreuung erscheint ebenfalls etwas zu hoch. Eine mündliche Urteilseröffnung fand nicht statt und für eine Nachbesprechung mit der Klientin ist von einer Stunde auszugehen. Zu entschädigen sind damit 14.5 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.00, zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen sowie der Mehr- wertsteuer (vgl. Tabelle im Urteilsdispositiv). Aufgrund der Verurteilung zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten un- tersteht die Beschuldigte hinsichtlich der für das erst- und oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichteten Entschädigungen der gesetzlichen Rückzahlungspflicht, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwäl- tin B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar verzich- tet. 30 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 11. April 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2014 bis 26. Januar 2015 in Bern (Konsum von Heroin und diesem Konsum dienende Widerhandlungen), ein- gestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Sachbeschädigung, begangen am 24. März 2015 in Ostermundigen z.N. von D.________ (Schadensbetrag: CHF 372.00); 2.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26. Ja- nuar 2015 in Bern (Aufbewahren und Befördern von einem Brieflein Kokain à 0.8 g inkl. Verpackungsmaterial und einem Softball Kokain à 2.3 g inkl. Verpa- ckungsmaterial). II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubs (räuberischer Diebstahl), begangen zusammen mit C.________ am 1. Novem- ber 2014 in Bern z.N. von E.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 180.00) und dafür sowie für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Art. 30, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 144 Abs. 1 aStGB; Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 10'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'750.50 (Gebühren CHF 7'700.00, Auslagen CHF 1'050.50; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 31 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'921.00 CHF 153.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'074.70 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 157.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'957.00 CHF 381.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'338.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'413.40 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Ausrichtung des vollen Honorars verzichtet. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.50 200.00 CHF 2'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'936.50 CHF 226.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'162.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'162.60 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Ausrichtung des vollen Honorars verzichtet. IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 32 - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. April 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Juli 2019) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33