2014, N. 27 zu Art. 428 StPO). Im vorliegenden Fall wurde das staatsanwaltschaftliche Revisionsgesuch zuungunsten des Gesuchsgegners gutgeheissen, weshalb dieser als unterliegend gilt. Die auf CHF 800.00 bestimmten Verfahrenskosten für das Revisionsverfahren (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden damit dem Gesuchsgegner auferlegt. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 6. September 2018 wird gutgeheissen.