Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind damit geeignet, eine wesentlich strengere Bestrafung herbeizuführen. 5.4 Die geltend gemachten Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO liegen vor und das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Strafbefehl BM 17 29612 vom 7. Juli 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.