5 tungstatbestand von Art. 332 StGB ausgesprochenen Busse von CHF 200.00 hätte der Gesuchsgegner im Fall eines Schuldspruchs wegen Hehlerei eine markant strengere Bestrafung zu gewärtigen. Dies sowohl hinsichtlich Strafart (Freiheitsoder Geldstrafe statt Busse) als auch bezüglich Strafhöhe, woran – bei Annahme einer versuchten Tatbegehung – auch eine (fakultative) Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB nichts ändern würde. Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind damit geeignet, eine wesentlich strengere Bestrafung herbeizuführen.