1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Aus den Aussagen geht zum einen hervor, dass objektive Anhaltspunkte bestanden, dass es sich bei den Gegenständen um Diebesgut handelte. Zwei Bekannte, die in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebten, verfügten plötzlich über eine Tasche voller teurer Elektronikgeräte, die sie schnell und ohne selber in Erscheinung zu treten, zu Geld machen wollten und zu deren Herkunft sie weder konkrete Angaben machen noch Belege vorweisen konnten.