vor. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel begründen einen dringenden Verdacht der (zumindest versuchten) Hehlerei und sind damit geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung wegen Nichtanzeigen eines Fundes stützt, zu erschüttern (vgl. Anzeigerapport vom 30. Juni 2017, wo zum Vorwurf der versuchten Hehlerei notiert ist, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt sei). Den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.