__], Z. 51 ff. und 526 ff.; Einvernahme vom 28. August 2018 [H.________], Z. 128 f. und 220 ff.). Alle diese Aussagen lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls noch nicht vor. Die darin geschilderten Fakten, insbesondere dass der Gesuchsgegner die Gerätschaften nicht gefunden hat, sondern direkt von den mutmasslichen Tätern des Einbruchdiebstahls vom 24. April 2017 entgegennahm und er die Sachen in deren Auftrag zu verkaufen versuchte, waren der Staatsanwaltschaft nicht bekannt und sind damit nicht in ihren Entscheid eingeflossen. Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel