Weitere Ermittlungen zu den sichergestellten Gegenständen ergaben, dass zwei der Messgeräte am 24. April 2017 bei einem Einbruchdiebstahl bei der Firma G.________AG entwendet worden waren. Die Aussagen des Gesuchsgegners, wonach er die Gerätschaften im Zug gefunden habe, konnten jedoch nicht widerlegt werden, insbesondere konnte kein Videomaterial mehr erhältlich gemacht werden. Daher war in tatsächlicher Hinsicht von einem (nicht angezeigten) Fund auszugehen, was mit Strafbefehl vom 7. Juli 2017 im Schuldspruch nach Art. 332 StGB mündete. Das Revisionsgesuch gründet vorwiegend auf den Aussagen des Gesuchsgegners im gegen H.____