Dass der Gesuchsgegner explizit danach gefragt haben wolle, ob es gestohlene Sachen seien, lasse überdies darauf schliessen, dass er selber eine deliktische Herkunft vermutet habe. Für einen Schuldspruch wegen Hehlerei, einem Verbrechen, habe der Gesuchsgegner mit einer wesentlich strengeren Bestrafung zu rechnen, als mit der für das Nichtanzeigen eines Fundes ausgesprochenen Übertretungsbusse (pag. 1 f.). 5.3 Der Gesuchsgegner bot am 24. Mai 2017 im Geschäft «F.______