1 StGB) begründen. Dass zwei Bekannte, um deren finanzielle Verhältnisse es nicht gut bestellt sei, über einen Sack voll teurer Elektronikgeräte verfügen würden, zu deren Herkunft sie aber weder Belege hätten noch konkrete Angaben hätten machen können, und dass sie diese Gegenstände möglichst ohne selber in Erscheinung zu treten, zu Geld hätten machen wollen, gebe bei objektiver Betrachtung mindestens Grund zur Annahme, dass es sich um Diebesgut handle. Dass der Gesuchsgegner explizit danach gefragt haben wolle, ob es gestohlene Sachen seien, lasse überdies darauf schliessen, dass er selber eine deliktische Herkunft vermutet habe.