Er habe gefragt, von wo die Sachen seien, worauf sie ihm geantwortet hätten die Sachen gefunden oder bekommen zu haben. Erst nachdem das mit der Polizei passiert sei, hätten die beiden ihm gesagt, dass es gestohlene Sachen gewesen seien. Bei diesen Aussagen handle es sich um neue Beweismittel, bei den darin geschilderten Fakten um neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die neuen Aussagen des Gesuchsgegners würden gegen ihn den dringenden Verdacht der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) begründen.