3 Beschuldigten, die Sachen in einem Zug gefunden zu haben, seien beweismässig nicht zu widerlegen gewesen. In einem anderen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft hätten im Jahr 2018 mit H.________ und I.________ die mutmasslichen Täter des Diebstahls vom 24. April 2017 ermittelt werden können.