5.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des Revisionsgesuchs zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei am 24. Mai 2017 in der J.________gasse in Bern aufgrund einer telefonischen Meldung des «F.________»-Geschäftsführers mit diversen Elektronikgeräten zweifelhafter Herkunft angehalten worden. Ein Teil der Geräte habe einem Diebstahl vom 24. April 2017 in Bern zum Nachteil der G.________AG zugeordnet werden können. Die dazu abgegebenen Aussagen des