62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die verlangte Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. II. Materielles