Da bereits die erste Verfügung vom 13. September 2018 nicht zugestellt werden konnte bzw. deren Zustellung per A-Post nicht nachgewiesen werden kann, verfügte die Verfahrensleitung am 19. Oktober 2018, dem Gesuchsgegner die Verfügungen vom 13. September 2018 und vom 10. Oktober 2018 samt Beilagen polizeilich zuzustellen. Gleichzeitig setzte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (pag. 25 f.). Nach erfolglosen, teilweise polizeilichen Zustellversuchen an der im Gesuch genannten Adresse des Gesuchsgegners an der B.________strasse __ in 3004 Bern (pag.