Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden, da gemäss Hinweis der Post der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (pag. 23). Da bereits die erste Verfügung vom 13. September 2018 nicht zugestellt werden konnte bzw. deren Zustellung per A-Post nicht nachgewiesen werden kann, verfügte die Verfahrensleitung am 19. Oktober 2018, dem Gesuchsgegner die Verfügungen vom 13. September 2018 und vom 10. Oktober 2018 samt Beilagen polizeilich zuzustellen.