Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich dem Revisionsgesuch anschliesse, darauf verweise und auf eigene Ausführungen verzichte. Weiter wies sie darauf hin, dass es sich nicht um ein Revisionsgesuch zugunsten, sondern zuungunsten des Gesuchsgegners handle (pag. 13), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 entsprechend präzisierte (pag. 19 f.). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden, da gemäss Hinweis der Post der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (pag.