3. Mit Verfügung vom 13. September 2018 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Revisionsgesuch Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme ein (pag. 7 f.). Die Verfügung wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt und nachfolgend per A-Post an ihn versandt (pag. 15 f.). Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich dem Revisionsgesuch anschliesse, darauf verweise und auf eigene Ausführungen verzichte.