1. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2017 (BM 17 29612) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), den Verurteilten/Gesuchsgegner A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00]) zu einer Busse von CHF 200.00. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.