und in Anwendung der aArt. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 47, 106 StGB Art. 35 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG Art. 8 und 36 Abs. 5 VRV Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 1‘700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 510.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Gebühren von CHF 1‘700.00, Auslagen CHF 100.00) bestimmt auf CHF 1‘800.00.