Folglich hat sie sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘800.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Zufolge ihrer Verurteilung ist der Berufungsführerin keine Entschädigung auszurichten. 15 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 24. Juli 2017 auf der Autobahn A1 Ost R in Ittigen, Verzweigung Wankdorf - Verzweigung Schönbühl durch Rechtsüberholen