Um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, ist der unbedingt auszusprechende Teil der Strafe bei drei Strafeinheiten und damit leicht über der allgemeinen Obergrenze von 20% festzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die von der Vorinstanz irrtümlicherweise auf sechs Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs i.V.m. S. 26 des erstinstanzlichen Motivs, pag. 154) wird oberinstanzlich auf drei Tage festgesetzt.