Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb die Strafe zwar grundsätzlich aufzuschieben, vorliegend aufgrund der Spürbarkeit der Sanktion aber mit einer unbedingten Busse zu verbinden ist (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153 f.). Um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, ist der unbedingt auszusprechende Teil der Strafe bei drei Strafeinheiten und damit leicht über der allgemeinen Obergrenze von 20% festzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).