Auch für die Berechnung des Tagessatzes kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153). Nicht zu beanstanden ist insbesondere der von der Vorinstanz für das mutmasslich hohe Einkommen ihres Ehemannes aufgerechnete Zuschlag. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb die Strafe zwar grundsätzlich aufzuschieben, vorliegend aufgrund der Spürbarkeit der Sanktion aber mit einer unbedingten Busse zu verbinden ist (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.