152 f.). Was die Berechnung der Höhe des Tagessatzes angeht, haben sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Berufungsführerin seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Sie verdient monatlich nach wie vor CHF 6‘000.00 (zuzüglich 13. Monatslohn), ist verheiratet und hat weder Schulden noch Vermögen (pag. 108 f. i.V.m. pag. 198 f.). Auch für die Berechnung des Tagessatzes kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153).