14. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tat- und Täterkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf 13 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152 f.).